📄Vorgesetztenverordnung

§ 1 Disziplinarvorgesetzte

§ 1 Abs. 1 Befugnis

Disziplinarvorgesetzte sind ausnahmslos allen ihnen untergebenen Angestellten weisungsbefugt.

§ 1 Abs. 2 Fürsorgepflicht

Vorgesetzte sind verpflichtet, für das Wohl ihrer Untergebenen zu sorgen. Sollte ein Untergebener das Gespräch mit einem Vorgesetzten suchen, ist dieser dazu verpflichtet, das Gespräch zeitnah zu führen. Dies gilt in, von der Führungsebene, bestimmten Fällen auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

§ 2 Beschwerden

§ 2 Abs. 1 Beschwerderecht

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich über Kollegen und Vorgesetzte mündlich oder schriftlich zu beschweren.

§ 2 Abs. 2 Meldeweg

Die Meldekette muss zwingend eingehalten werden und verpflichtet den Angestellten, seine Beschwerde zunächst an seinen nächsten Vorgesetzten zu tragen. Sollte es sich bei dem Betroffenen um den direkten Vorgesetzten handeln, kann dieser Dienstgrad übersprungen werden.

§ 2 Abs. 3 Pflichten des Vorgesetzten

Der vorgesetzte Mitarbeiter ist verpflichtet, die Beschwerde aufzunehmen und diese zu bearbeiten. Der Betroffene wird allerdings erst mit disziplinären Maßnahmen belegt, sollte sich die Beschwerde als wahr, nachweisbar und gerechtfertigt erweisen.

§ 3 Disziplinarverfahren und Sanktionen

§ 3 Abs. 1 Zuständigkeit

Disziplinarverfahren und Sanktionen können ausschließlich von der Führungsebene eröffnet und durchgesetzt werden.

§ 3 Abs. 2 Beweislast

Die Führungsebene trägt in Disziplinarverfahren die Beweislast.

§ 3 Abs. 3 Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen müssen dem Vergehen angemessen sein.

Disziplinarmaßnahmen können unter anderem folgende Sanktionen darstellen:

  1. Degradierung

  2. Suspendierung

  3. Kündigung

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