Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dienstvorschrift
§ 1 Abs. 1 Legitimität
Die Dienstvorschrift regelt den ordnungsgemäßen Ablauf im Los Santos Medical Department.
Die Dienstvorschrift kann nicht im Konflikt mit dem Gesetz stehen und kann ergänzend zu den gültigen Gesetzen angesehen werden.
Alle Vorschriften wurden durch das Department of Justice legitimiert.
Nur die Leitung des Los Santos Medical Department ist befugt, die Dienstvorschrift abzuändern.
§ 1 Abs. 2 Wirksamkeit
Die Wirksamkeit der Dienstvorschrift beginnt bei Veröffentlichung.
Die Dienstvorschrift gilt im Gesamten und ausnahmslos für alle Mitarbeiter des Los Santos Medical Department.
Jeder Mitarbeiter des Los Santos Medical Department ist verpflichtet, sich mit der Dienstvorschrift vertraut zu machen und sich an diese, ab Beginn der Wirksamkeit, zu halten.
§ 1 Abs. 3 Missachtung
Das vorsätzliche Missachten der Dienstvorschrift wird als Verstoß gegen die Vorschriften behandelt und kann von der Führungsebene mit Disziplinarstrafen belegt werden.
§ 2 Verhalten im Dienst
§ 2 Abs. 1 Gehorsam
Den Anordnungen von Vorgesetzten ist unbedingt Folge leisten. Er hat Anweisungen im besten Wissen und Gewissen und unverzüglich auszuführen.
Eine Anweisung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen wird. Befolgt der Untergebene die Anweisung trotzdem, so trifft ihn nur eine Teilschuld, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
§ 2 Abs. 2 Umgangsform
Jeder Angestellte ist dazu verpflichtet, seine Kollegen respektvoll zu behandeln. Sollte sich ein Mitarbeiter respektlos behandelt fühlen, oder dies beobachten, ist dieser verpflichtet, dies an seinen nächsten Vorgesetzten zu melden.
§ 2 Abs. 3 Dienstbeginn und Dienstende
Jeder Angestellte ist verpflichtet, sich vor Dienstbeginn, bei der Leitstelle sowie in allen für den Dienst relevanten Systemen anzumelden und vor Dienstende wieder abzumelden.
§ 2 Abs. 4 Privates im Dienst
Im Dienst werden keine privaten Angelegenheiten erledigt. Davon ausgenommen sind kleinere Einkäufe (Verpflegung und persönliche Ausrüstung), Sport sowie Bereitschaftsdienst.
§ 2 Abs. 5 Abstinenz
Im Dienst sowie Bereitschaftsdienst werden keine berauschenden Mittel zu sich genommen und keine Partys oder Vergleichbares gefeiert.
§ 2 Abs. 6 Professionalität
Alle Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, immer ihre Kollegen in Anwesenheit von und die Zivilbevölkerung an sich mit Nachnamen anzusprechen. Dies gilt auch für und in Gegenwart von anderen staatlichen Fraktionen.
Die Verwendung von Dienstnummern ist ebenfalls zulässig.
§ 3 Bekleidung und Ausrüstung
§ 3 Abs. 1 Kleiderordnung
Im Dienst wird ausnahmslos immer, sofern nicht anders angeordnet, die dienstlich gelieferte Bekleidung getragen. Ausgenommen sind der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene.
§ 3 Abs. 2 Zweckmäßigkeit
Die dienstlich gelieferte Uniform darf ausschließlich in folgenden Punkten im Sinne der Zweckmäßigkeit abgeändert werden:
Schuhe
Gürtel (alle für den Dienst notwendigen Gegenstände müssen befestigt sein)
Brille (unauffällige und / oder zweckmäßige Sonnen- / Schutzbrille, medizinische Brille)
§ 3 Abs. 3 Führen von Schusswaffen
Das Tragen und Mitführen von Schusswaffen während des Dienstes ist strengstens untersagt! Ausnahme bildet der Bereitschaftsdienst, in dem zum Eigenschutz eine Waffe mitgeführt werden darf. Die Nutzung dieser ist wenn möglich zu vermeiden.
§ 3 Abs. 4 Persönliche Ausrüstung
Im Dienst hat jeder Angestellte folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:
Ausweisdokumente
Führerschein
Ausweis
Dienstausweis
Persönliche Schutzausrüstung
Handschuhe
Atemschutzmaske
Verbandsmaterial
Notfalltasche
Verbandspäckchen
Verbandstücher
Quickcloth
EKG
Defibrillator
Kochsalzlösung
Nähset
Tourniquet
Funkgerät
Taschenlampe
§ 3 Abs. 5 Verwahrung
Vor Dienstende hat jeder Angestellte alle dienstlich gelieferten Ausrüstungsgegenstände im Spind zu verstauen, darunter zählt auch die Uniform. Während des Bereitschaftsdienstes dürfen Angestellte ihre dienstlich gelieferten Gegenstände sicher zu Hause verwahren. Ausgenommen sind der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Angestellte mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 3 Abs. 6 Selbstverteidigung
Jeder Einsatz von Zwangsmitteln außerhalb des Dienstes muss umgehend dem direkten Vorgesetzten gemeldet werden.
§ 3 Abs. 7 Kosmetik und Haare
Jeder Mitarbeiter hat grundsätzlich auf die eigene Körperhygiene und ein gepflegtes Äußeres zu achten.
Folgende kosmetische Gegenstände und Veränderungen sind im Dienst unzulässig:
Piercings und Ohrringe.
Unzweckmäßige Frisuren und Haarfarben.
Kosmetikartikel für Gesicht und Hals, sofern nicht unauffällig und dezent
Gesichtstattoos
Beamte haben die Haare kurz oder gezopft zu tragen, sofern sie die Schulterlänge überschreiten.
§ 4 Dienstfahrzeuge
§ 4 Abs. 1 Einsatzbereitschaft
Jeder Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, sein Dienstfahrzeug zu jeder Zeit einsatzbereit zu halten. Dazu gehören Reparaturen sowie das tägliche Reinigen und Betanken des Fahrzeugs.
§ 4 Abs. 2 Persönliches Dienstfahrzeug
Jedem Angestellten werden von der Führungsebene ein oder mehrere Dienstfahrzeuge zugeteilt. Diese Einteilung ist, sofern nicht anders angeordnet, verpflichtend. Dienstfahrzeuge dürfen nur während des Dienstes bewegt werden.
§ 4 Abs. 3 Spezialfahrzeuge
Spezialfahrzeuge dürfen nur nach Anweisung durch die Führungsebene besetzt werden.
§ 4 Abs. 4 Dienstende
Vor Dienstende haben alle Beamten ihre Dienstfahrzeuge beim Garagenwärter abzugeben.
§ 4 Abs. 5 Beschädigte Fahrzeuge
Alle beschädigten Dienstfahrzeuge werden in der Tiefgarage des Departments gesammelt und nicht beim Garagenwärter abgegeben, sofern eine Reparatur zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.
§ 4 Abs. 6 Auskunftspflicht
Jeder Beamte ist verpflichtet, das Kennzeichen sowie seine Dienstnummer mitzuteilen, sobald er das Dienstfahrzeug reparieren lässt.
§ 4 Abs. 7 Vertragswerkstatt
Dienstfahrzeuge werden nur bei der von der Führungsebene freigegebenen Vertragswerkstatt repariert und modifiziert.
§ 4 Abs. 8 Modifizieren von Dienstfahrzeugen
Das Modifizieren von Dienstfahrzeugen ist erst nach Freigabe durch die Führungsebene gestattet und muss mündlich oder schriftlich beantragt werden.
§ 4 Abs. 9 Private Fahrzeuge im Dienst
Im Dienst dürfen, sofern nicht anders befohlen, keine privaten Fahrzeuge genutzt werden. Ausgenommen sind der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Mitarbeiter mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 4 Abs. 10 Zusätzliche Sondersignalanlagen
Das Verbauen von zusätzlichen Sondersignalanlagen in Dienst- und Privatwagen ist nicht gestattet, sofern dies nicht von der Führungsebene freigegeben wurde. Ausgenommen sind der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 4 Abs. 11 Verlassen des Dienstfahrzeugs
Bei Verlassen des Dienstfahrzeugs ist:
dies zu verschließen
der Motor abzustellen
alle Licht und Tonanlagen zu deaktivieren
möglicher Diebstahl vorzubeugen
Ausgenommen von (2) und (3) ist das Verlassen während eines Notfalls.
§ 5 Verhalten außerhalb des Dienstes
§ 5 Abs. 1 Auftreten in der Öffentlichkeit
Jeder Mitarbeiter hat sich außerhalb des Dienstes an die Ordnung sowie alle geltenden Gesetze zu halten und repräsentiert auch im Zivilen das Los Santos Medical Department.
§ 5 Abs. 2 Pflichte außerhalb des Dienstes
Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, auch außerhalb des Dienstes Personen medizinisch zu helfen. Der Angestellte ist daraufhin verpflichtet, die Leitstelle oder einen Vorgesetzten zu informieren.
§ 6 Ausweispflicht
§ 6 Abs. 1 Allgemeine Ausweispflicht
Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich als Beamter des Los Santos Medical Department zu erkennen zu geben und auf Nachfrage seine Dienstnummer mitzuteilen.
§ 6 Abs. 2 Dienstausweis
Der Dienstausweis ist nur dann notwendig, wenn sie nicht eindeutig als Beamter des Los Santos Medical Department identifiziert werden können oder ein berechtigtes Misstrauen besteht.
§ 7 Funkdisziplin
§ 7 Abs. 1 Allgemeine Funkdisziplin
Funksprüche sind kurz und sachlich zu halten. Gruß- und Höflichkeitsformen entfallen.
Funksprüche von anderen Mitarbeitern dürfen nicht unterbrochen werden.
§ 7 Abs. 2 Meldepflicht im Funk
Alle wichtigen Informationen sowie Statusänderungen sind verpflichtend und unverzüglich zu melden.
§ 7 Abs. 3 Funkrichtlinien
Die BOS Funkrichtlinien sind verpflichtend einzuhalten.
Ausgenommen hiervon ist die Kommunikation während Großeinsätzen und Katastrophen.
§ 8 Leitstelle
§ 8 Abs. 1 Erreichbarkeit der Leitstelle
Die Leitstelle ist dazu verpflichtet, während ihres gesamten Dienstes auf allen Kanälen und Systemen erreichbar zu sein. Sollte die Leitstelle kurzzeitig abwesend sein, muss sie für diese Zeit einen Ersatz finden.
§ 8 Abs. 2 Pflichten der Leitstelle
Die Leitstelle ist dazu verpflichtet, Einsätze unverzüglich zu erstellen und zuzuweisen sowie das Dispatch System zu jeder Zeit aktuell zu halten.
Sie ist verpflichtet, jeden im Dienst befindlichen Angestellten, sofern verfügbar, einzuteilen.
§ 8 Abs. 3 Rechte der Leitstelle
Die Leitstelle ist allen verfügbaren Einheiten weisungsbefugt und darf diesen Einsätzen zuweisen.
Die Leitstelle darf Einsatzleitungen bestimmen, falls diese nicht vorher bestimmt wurden.
§ 8 Abs. 4 Statuscodes und Gefahrenstufen
Die Leitstelle ruft in Abstimmung mit der Leitungsebene Statuscodes und Gefahrenstufen aus, diesen haben alle Beamte folge zu leisten.
§ 8 Abs. 5 Verhalten als Leitstelle
Die Leitstelle hat sich am Telefon stets als Notruf zu identifizieren, dies hat sie wie folgt zu tun:
“LSMD Notruf, wo ist der Notfall?”
“LSMD Notruf, sie sprechen mit …”
Die Leitstelle hat den Missbrauch von Notrufen zu ahnden.
§ 8 Abs. 6 Leitstellenwechsel
Die Leitstelle ist verpflichtet, einen Nachfolger zu bestimmen.
Beim Wechsel der Leitstelle ist dies im Funk anzukündigen und vom Nachfolger bestätigt.
§ 9 Einsatzleitung
§ 9 Abs. 1 Zuständigkeit
Der ranghöchste Mediziner vor Ort übernimmt die Einsatzleitung, sofern nicht anders angeordnet. Dies wird via Funk eindeutig kommuniziert.
§ 9 Abs. 2 Befugnis
Die Einsatzleitung ist ausnahmslos jedem Mediziner vor Ort weisungsbefugt.
Höherrangigen Angestellten ist es genehmigt, gegen eine Entscheidung der Einsatzleitung ein Veto einzulegen.
§ 9 Abs. 3 Aufgaben der Einsatzleitung
Die Einsatzleitung koordiniert den Einsatz und alle beteiligten Einheiten und löst diesen auch wieder auf. Erst dann gilt der Einsatz als beendet.
§ 9 Abs. 4 Pflichten der Einsatzleitung
Die Einsatzleitung ist verpflichtet, einen Einsatzbericht zu verfassen und alle dazugehörigen Dokumente, Unterlagen sowie Aussagen zu sammeln. Sie verpflichtet sich, den vollständigen Bericht und die dazugehörigen Dokumente, Unterlagen und Aussagen in den entsprechenden Systemen zu hinterlegen bzw. das Vorgehen der beteiligten Angestellten zu überprüfen sowie Mängel abzustellen.
§ 10 Unmittelbarer Zwang
§ 10 Abs. 1 Grundlage und Einschränkungen
Die Grundlage und Einschränkungen zur Ausübung von unmittelbarem Zwang sind im UzWG festgesetzt und müssen ausnahmslos immer gegeben sein.
§ 10 Abs. 2 Zwangsmittel
Jeder Angestellte hat das Recht, zum Schutz von Leib und Leben des Patienten, diesen, sofern medizinisch notwendig, gegen seinen Willen festzuhalten. In allen Fällen ist ein Beamter des LSPD oder DOJ hinzuzuziehen.
§ 11 Verhalten bei Notfällen
§ 11 Abs. 1 Aufnahme
Jeder Angestellte ist verpflichtet, dem Patienten bei einer Behandlung über das aktuelle Vorgehen und die stattfindende Behandlung vollständig zu informieren.
§ 11 Abs. 2 Zuständigkeit
Sobald ein Angestellter einen Patienten behandelt, ist ausschließlich dieser Angestellte für diesen Patienten zuständig. Das Behandeln von Patienten außerhalb der eigenen Zuständigkeit ist nur mit Absprache gestattet. Der zuständige Angestellte begleitet den Patienten vom Einsatzort bis zur Entlassung und ist für jegliches Material sowie Dokumente bezüglich des Patienten verantwortlich.
§ 11 Abs. 3 Durchsuchung
Sobald ein bewusstloser Patient behandelt wird, muss dieser von dem zuständigen Angestellten zur Identitätsfeststellung durchsucht werden. Sollten hierbei illegale Gegenstände oder Waffen gefunden werden, ist unverzüglich ein Beamter des LSPD hinzuzuziehen.
§ 11 Abs. 4 Behandlung
Sollte ein Patient dringend Hilfe vor Ort benötigen, so ist die Einsatzstelle durch entsprechende Maßnahmen abzusichern. Nach erfolgreicher Stabilisierung ist der Patient schnellstmöglich auf direktem Weg in das Los Santos Medical Department zu verlegen. Eine vollständige Behandlung an Ort und Stelle ist aufgrund von Hygienemaßnahmen nicht erlaubt.
§ 11 Abs. 4 Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Patientendaten werden lückenlos und vollständig in das Aktensystem eingetragen. Ebenso sind dort die Verletzungen, sowie die Behandlung und nachfolgende Behandlungen einzutragen.
§ 12 Verhalten bei Einsätzen mit Gefährdungslage
§ 12 Abs. 1 Eigenschutz
Eigenschutz gilt grundsätzlich vor Patientenschutz. Es ist stets das eigene Leben zu schützen, bevor das Leben eines Patienten gerettet wird.
§ 12 Abs. 2 Behandlung
Eine Behandlung von Patienten bei einer akuten Gefährdungslage findet erst nach Freigabe durch das LSPD oder LSFD statt. Erst wenn der Einsatzort von einem der beiden Departments als “Sicher” eingestuft wurde, kann mit der Behandlung begonnen werden.
§ 12 Abs. 3 Verletztensammelstelle
Bei groß angelegten Einsätzen mit Gefährdungslage ist unverzüglich eine Verletztensammelstelle (kurz VSS) abseits des Geschehens zu errichten.
§ 13 Praktikum
§ 13 Abs. 1 Zuständigkeit
Praktikanten können generell von der Leitstelle bewilligt und eingeteilt werden, sie haben sich hierfür mithilfe einer Los Santos Medical Department Warnweste zu kennzeichnen.
Der zugeteilte Angestellte übernimmt die volle Verantwortung für alle Handlungen und eventuelle Schäden, die an oder durch den Praktikanten entstehen.
§ 13 Abs. 2 Verhalten
Praktikanten sind nicht weisungsbefugt und dürfen sich nicht als Angestellte des Los Santos Medical Department identifizieren.
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