[ArbSchG] Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 1 Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag kommt nur dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Der Arbeitsvertrag muss mindestens vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben sein, sofern er schriftlich geschlossen wird. Der unterschriebene Arbeitsvertrag muss sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer vorliegen und jederzeit vorzeigbar sein.
Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer im Rahmen des ArbG rechtlich zu belangen.
Ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag ist rechtlich mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen.
§ 2 Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:
Jegliche internen und während der Arbeit erlangten Informationen für sich zu behalten und nicht an Drittpersonen weiterzugeben.
Sich bei seinem Arbeitgeber spätestens am Tag der Erkrankung zu melden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Dem im Arbeitsvertrag verankerten Tätigkeitsfeld nachzukommen.
§ 3 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
Den Arbeitnehmer in die entsprechenden Tätigkeitsbereiche ordnungsgemäß einzuarbeiten.
den Arbeitnehmer entsprechend der Tätigkeit zu entlohnen.
Bei Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Verrichtung der Tätigkeiten obliegt es dem Arbeitgeber, einen Anteil des Lohns oder den gesamten Lohn einzubehalten.
Dem Arbeitnehmer ein entsprechendes, für die Tätigkeit geeignetes Arbeitsumfeld bereitzustellen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die internen Dienstvorschriften schriftlich zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Kündigung
Eine Kündigung kann entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber schriftlich oder mündlich eingereicht werden.
Die Kündigung muss entsprechend der vertraglich vereinbarten Konditionen verfasst werden.
Zu den Konditionen gehören:
Kündigungsfristen
Angabe von Gründen, sofern der Arbeitgeber kündigt
Rückgabe bereitgestellter Arbeitsmittel, sofern erhalten
Rückgabe von Schlüsseln, Dienstmarken, Dienstwaffen
Gegen eine Kündigung aus nicht nachvollziehbaren oder falschen Gründen kann zivilrechtlich geklagt und unter Umständen eine Wiedereinstellung erwirkt werden.
§ 5 Suspendierung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer für eine Zeit von maximal einer Woche vom Dienst zu suspendieren, wenn
strafrechtliche Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen,
interne Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer laufen.
Die Zeit der Suspendierung kann bis zur Beendigung laufender Ermittlung gegen den Arbeitnehmer verlängert werden.
Während der Suspendierung darf der Arbeitnehmer
den Dienst nicht antreten,
bereitgestellte Arbeitsmittel nicht nutzen,
seine Position in einer Firma oder Behörde nicht missbrauchen,
die Verschwiegenheit über die bei der Arbeit erlangten Informationen nicht brechen.
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