[UZwG] Allgemeine Vorschrift über den unmittelbaren Zwang
§ 1 Rechtliche Grundlagen
Die Vollzugsbeamten des Staates San Andreas haben bei der Anwendung des UZwG nach dem Gesetz zu verfahren. Nur diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen in Fällen der Prävention gestattet.
Vollzugsbeamte des Staates San Andreas sind:
die Polizeibeamten des LSPD
die Polizeibeamten einer Sonderabteilung des LSPD
Die Elektroimpulswaffe (Tazer) gilt im Sinne des UZwG nicht als Schusswaffe.
Für die Durchsetzung des UZwG muss der Exekutivbeamte als solcher erkennbar sein. Im Falle von Bundesagenten genügt das Tragen einer Dienstmarke IAA.
§ 2 Einschränkung von Grundrechten
Im UZwG werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Ehre und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
Ausnahmen ergehen aufgrund von richterlichen Beschlüssen.
§ 3 Handeln auf Anordnung
Vollzugsbeamte sind verpflichtet das UZwG anzuwenden, wenn
ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet.
eine gerichtliche Anordnung vorliegt. c) eine Straftat begangen wurde.
die öffentliche Sicherheit, oder unmittelbare Gefahr dies erfordert.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit die Maßnahme beendet ist und/oder die Umstände dies zulassen.
§ 4 Fesselung von Personen
Wer in Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet und darf gefesselt werden, dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen. (Miranda Warnung)
§ 5 Durchsuchungen
Eine Person darf durchsucht werden
Wenn diese auf Grund dringenden Tatverdachts festgenommen wurde
Wenn die Exekutive einen begründeten hinreichenden Tatverdacht hat
Wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet wird
Wenn ein Haftbefehl vorliegt
Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn
Wenn der Fahrer einer Straftat verdächtigt ist.
Wenn der Halter einer Straftat verdächtig ist.
Wenn das Fahrzeug Mittel einer Straftat ist.
Wenn die Exekutive einen begründeten Verdacht hat.
§ 6 Dienstwaffe Gebrauch gegen Personen
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des UZwG erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, um den Tatverdächtigen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen Menschenmengen nicht vermeiden lässt.
§ 7 Androhung Schusswaffengebrauch
Die Anwendung von Schusswaffen ist deutlich anzudrohen. Die Schusswaffe ist immer das Letzte Mittel.
§ 8 Ausweispflicht
Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seine Dienstnummer der Bevölkerung, auf Nachfrage, preiszugeben.
Beamte der Exekutive den aktiven Teil einer Spezialeinheit des LSPD agieren, müssen ihre Dienstnummer der Bevölkerung nicht preisgeben.
Spezialeinheiten sind der judikativen Leitung bei Nachfrage verpflichtet dazu die Dienstnummer preiszugeben.
§ 9 Anhalten eines Fahrzeuges
Die Exekutive ist ermächtigt, Fahrzeuge anzuhalten für:
Eine allgemeine Verkehrskontrolle
Durchsetzung eines Haftbefehls/Beschluss/hinreichender Tatverdacht
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