[BGB] Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1 Vertragsschluss / Zustandekommen eines Schuldverhältnisses
Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertragsschluss ist eine ausreichende Beweisgrundlage für das Zustandekommen des Vertrags mit den beinhaltenden Vereinbarungen.
Beweisbelastet ist die Partei, die einen Anspruch aus diesem Vertrag ziehen will.
§ 2 Schadensersatz
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Anspruch ist im streitigen Fall vom Anspruchsteller zu beweisen durch Vorlage von zulässigen Beweisen, wie Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahme.
§ 3 Ehe
Eine Ehe kann vor einem ernannten Standesbeamten, Geistlichen als auch vor einer freien Person geschlossen werden.
Die Ehe ist über eine Heiratsurkunde zu dokumentieren, auf welcher das Brautpaar unterschreiben muss.
§ 4 Scheidung
Ist bei der Eheschließung ein ehelicher Güterstand beschlossen worden, so gilt dieser. Eheliche Güterstände sind:
Gütertrennung (jeder hat sein eigenes Vermögen, Hab und Gut)
Zugewinngemeinschaft (nach der Scheidung gilt 50:50 des Zugewinns)
Gütergemeinschaft (beide Vermögensmassen werden zusammengerechnet, nach der Scheidung gilt 50:50 des gesamten Vermögens)
Ist kein ehelicher Güterstand beschlossen worden, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Abweichendes kann vereinbart werden. Dieses muss zu Beweiszwecken jedoch dokumentiert werden, um eventuelle Ansprüche daraus herleiten zu können.
§5 Adoption
Voraussetzungen für die Adoptierenden
Die Adoptierende Partei besteht traditionell aus zwei Personen, welche sich in einer eheähnlichen und staatlich anerkannten Lebensgemeinschaft befinden.
Die Lebensgemeinschaft muss ein positives psychologisches Gutachten vorlegen.
Von der zu adoptierenden Person muss eine beglaubigte Willenserklärung der Adoption vorliegen.
Es muss mindestens ein fester Wohnsitz vorhanden sein.
Mindestens ein Personenteil der Lebensgemeinschaft ist verpflichtet, einen Nachweis über ein gesichertes Arbeitsverhältnis sowie deren Einkünfte zu erbringen.
Das Mindestalter der Lebensgemeinschaft darf 25 Jahre nicht unterschreiten.
Die Justiz hat sich bei der Prüfung des Adoptionsantrages der Antragsteller zu vergewissern, dass
die Adoption dem Wohl des Adoptionswilligen dient,
die Adoptierenden oder andere Personen, Behörden und Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, über die Wirkungen der Adoption aufgeklärt wurden und freiwillig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption der Person zugestimmt haben und die Adoptierenden ihre Zustimmung nicht widerrufen haben,
unter Berücksichtigung des Alters und der Reife der Person diese über die Wirkungen der Adoption aufgeklärt wurde, persönliche Wünsche berücksichtigt wurden und die Person freiwillig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt hat und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zustimmung zur Adoption weder der Adoptierenden noch der zu adoptierenden Person durch eine Geldzahlung oder eine andere Gegenleistung herbeigeführt wurde.
Das Department of Justice von San Andreas hat den Adoptionswunsch genau zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.
Die Antragstellung muss durch einen staatlich anerkannten Anwalt oder Notar erfolgen.
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