[PolG] Polizeigesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz gilt für Beamte im Dienste des LSPD und ist ab Aufnahme bis zur Beendigung des Dienstes einzuhalten. Verstößt ein Beamter gegen nachfolgende Regelungen, so kann Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die bewusst falsche Beschuldigung eines Beamten ist verboten und wird wie das Vortäuschen einer Straftat i.S.d. § 40 StGB bestraft.
Je nach Schwere des Vorwurfs, kann der Beamte ermahnt, suspendiert, zu einer Strafzahlung an die Staatskasse verpflichtet, degradiert oder entlassen werden.
Eine Entschädigung kann aufgrund des Dienstvergehens von einem Polizisten nicht gefordert werden. Dem steht eine Strafzahlung an die Staatskasse nicht entgegen.
§ 2 Definitionen
Zivilist ist, wer keiner Behörde angehört.
Beamter ist, wer einer staatlichen Behörde angehört und sich aktiv im Dienst befindet.
Täter ist, wer eine Straftat begeht. Verschiedene Formen der Täterschaft sind die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft.
Als Tatverdächtiger anzusehen ist, wenn über den Grad von Vermutungen hinausgehend und unter Berücksichtigung kriminalistischer Erkenntnisse bewertbare Hinweise oder Indizien die Annahme rechtfertigen, dass die Person als Täter oder Teilnehmer eine bestimmbare Straftat begangen oder versucht hat.
Dienstfahrzeuge sind solche, die im Dienste einer Behörde eingesetzt werden.
Als Streife wird eine Einheit von Polizisten bezeichnet, welche innerhalb ihrer Befugnisse aufgetragene Aufgaben durchführt.
§ 3 Aufgaben der Polizei
Die Polizei ist zuständig für die Gefahrenabwehr. Sie hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und zu unterbinden. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
§ 4 Befehlsgewalt
Die oberste Befehlsgewalt einer Behörde obliegt dem jeweiligen Chief. Er trägt für jeden Befehl die umfassende Verantwortung. Die Beamten sind verpflichtet, den Befehlen Folge zu leisten, solange sie nicht rechtswidrig gegen ein Strafgesetz verstoßen .
Der Chief kann für bestimmte Einsätze oder Aktionen die Verantwortung und Befehlsgewalt an einen erfahrenen Polizisten abgeben. Ab dann trägt dieser die Verantwortung für sämtliche Entscheidungen.
Polizisten dürfen für Einsätze, die sie auf Anweisung eines Befehlshabers ausgeführt haben, nicht bestraft werden. Es gelten nur Befehle, die von einem Befehlshaber in dieser konkreten Situation gegeben werden.
Ist der Chief verhindert, so geht die Befehlsgewalt auf den ranghöchsten Polizisten (ab Lieutnant) über.
Sämtliche Polizisten im Dienst können grundsätzlich gegenüber Zivilisten Anweisungen geben, soweit ein konkretes Einschreiten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Diese Anweisungen müssen im Zweifel über das Megaphone der Polizei angekündigt werden, damit ein Vernehmen durch die Zivilisten sichergestellt werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Polizei und führen dazu, dass ein Befehl im Zweifel noch einmal deutlich wiederholt werden muss.
§ 5 Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten
Ein sachlicher, höflicher Umgangston gegenüber anderen Behörden sowie gegenüber Bürgern ist Pflicht.
Ein Beamter im Dienst hat sich an die Strafgesetze sowie die Straßenverkehrsordnung zu halten. Eine Missachtung ist nur unter besonderen Umständen der unmittelbaren Strafverfolgung erlaubt.
Im Einsatzfahrzeug dürfen ausschließlich aktiv im Dienst tätige Beamte mitfahren und fahren. Der Tatverdächtige ist im Einsatzfahrzeug zu befördern. Zivilisten sind grundsätzlich nicht im Einsatzfahrzeug erlaubt, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund hinsichtlich des Personenschutzes wegen einer konkreten Gefahr vor.
Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, die ihn als solchen erkennen lässt. Wenn die offizielle Dienstkleidung eine Vermummung vorsieht, sind die Beamten vom Vermummungsverbot ausgenommen. Auf Verlangen hat der Beamte seine Dienstmarke oder PD-Nummer zu nennen.
Wird eine Akte zu einem konkreten Tathergang fahrlässig oder vorsätzlich nicht oder unrichtig nicht vor Verurteilung angelegt, so kann das LSPD gegen den oder die zuständigen Polizisten nach eigenem Ermessen, eine Strafzahlung an die Staatskasse verlangen. Die Höhe der Strafzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes.
§ 6 Befugnisse
Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
§ 7 Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme
Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 8 Unmittelbarer Zwang
Der unmittelbare Zwang kann angewendet werden, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Wenn die Beamten (LSPD/US-MS) im unmittelbaren Zwang handeln, können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der eigenen Wohnstätte eingeschränkt werden.
Für die Durchsetzung des Unmittelbaren Zwang muss der Exekutivbeamte als solcher erkennbar sein. Im Falle von Beamten, welche aufgrund ihres Dienstgrades Zivilkleidung tragen dürfen, genügt das Tragen einer Dienstmarke der jeweiligen Behörde.
§ 9 Androhung des unmittelbaren Zwangs
Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können.
§ 10 Dienstwaffen
Dienstwaffen dürfen nur nach internen Bestimmungen zur Erfüllung der Pflichten oder Verteidigung im Notfall genutzt werden.
§ 11 Einsatz von Schusswaffen
Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um diese angreifungs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Will sich der Täter erkennbar ergeben, ist der Beschuss unverzüglich einzustellen.
Sollte der Täter mit einem Fahrzeug fliehen, so ist der Einsatz von Schusswaffen auf das Fahrzeug erlaubt. Es ist dabei, auf die Reifen zu zielen.
§ 12 Ausweispflicht
Eine Person ist Beamten im Dienst ausweispflichtig.
Beamte sind im Dienst ausweispflichtig
LSPD/US-MS Beamte in Undercover-Einsätzen, sowie Spezialeinheiten wie das SWAT-Team dürfen verneinen, dass sie Teil der staatlichen Behörden sind und haben so auch nicht die Pflicht, Privatpersonen ihren Ausweis zu zeigen.
§ 13 Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
fliehen wird oder befreit werden soll oder
sich töten oder Selbst verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
§ 14 Sicherstellung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
Um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
wenn der Besitz der Sache gegen ein Gesetz verstößt,
um die Flucht eines Täters oder eines Verdächtigen zu verhindern.
Hierunter fallen insbesondere der Besitz von Betäubungsmitteln sowie der Besitz von Waffen ohne entsprechenden Waffenschein. Betäubungsmittel und illegale Waffen dürfen nur sichergestellt werden, wenn die Vollzugsbehörde Kenntnis vom Besitz erlangt hat und mit Sicherheit weiß, dass sich Betäubungsmittel oder illegale Waffen im Inventar oder Fahrzeug befinden. Die Sicherstellung ist nur innerhalb von drei Minuten nach Kenntniserlangung des Besitzes zulässig.
§ 15 Allgemeine Verkehrs- oder Personenkontrollen
Zur Vorbeugung von illegalen Geschäften darf die Polizei ohne dringenden Tatverdacht in verhältnismäßigen Zeiträumen, allgemeine Kontrollen durchführen.
Für eine allgemeine Verkehrskontrolle muss der Fahrer mindestens zweimal, für ihn erkennbar, dazu aufgefordert werden, an dem rechten Fahrbahnrand zu halten. Der Fahrer kooperiert, indem er aussteigt und beide Hände in die Luft hebt. Er hat dann der Polizei seinen Ausweis so wie seine Lizenzen zu zeigen.
Sollte der zu Kontrollierende flüchten wollen, so ist es dem Beamten gestattet, diesen mit der Elektroschockpistole nieder zu strecken.
Die Kontrolle ist erst beendet, wenn der Beamte die Weiterfahrt erlaubt oder sich verabschiedet. Jedes nicht kooperative Verhalten darf nach zweimaligem Vorwarnen durch die Erhöhung des Bußgeldes geahndet werden.
§ 16 Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen
Dem LSPD/US-MS ist bei Anfangsverdacht erlaubt, Personen zu kontrollieren. Eine Durchsuchung der Person darf nur bei dringendem Tatverdacht erfolgen, oder mit Zustimmung des Verdächtigen. Ein solcher dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Beamte einen begründeten Verdacht einer Straftatbegehung hat oder
er auf frischer Tat ertappt wird
er festgenommen wird zur Überführung in die Untersuchungshaft
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet wird
ein Haftbefehl vorliegt
Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn
der Fahrer einer Straftat hinreichend verdächtig ist,
der Halter einer Straftat hinreichend verdächtig ist,
das Fahrzeug Tatmittel einer Straftat ist,
ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat besteht, in welchem das, Fahrzeug involviert sein könnte.
§ 17 Betreten und Durchsuchung von Grundstücken und Wohnungen
Dem LSPD oder US-MS ist es ohne einen richterlichen Beschluss strengstens untersagt, private Grundstücke, Räume oder Bauten zu durchsuchen. Als solche zählen private Firmen, Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Häuser, als privat ausgeschriebene oder durch Beschluss als privat gekennzeichnete Grundstücke.
Ein richterlicher Beschluss für die Durchsuchung privater Grundstücke, Räume oder Bauten, kann nach einer Überprüfung des Sachverhaltes beim Department of Justice, durch das LSPD ab Rang Captain, beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu stellen. Es ist eine Erläuterung des Sachverhaltes und der Stand der Ermittlungen notwendig.
Das LSPD oder US-MS darf Privaträume ohne richterlichen Beschluss und ohne die Einwilligung des Eigentümers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, welche zur Fahndung oder aufgrund eines Haftbefehls zur Inhaftierung ausgeschrieben ist,
von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist (Gefahr im Verzug).
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum.
Ein Fahrzeug, welches nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Straftat steht, darf vom LSPD oder US-MS nur durchsucht werden, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder Gefahr in Verzug besteht.
Gefahr in Verzug ist gegeben, wenn ein zuständiger Richter nicht erreichbar ist, und nur sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Zeit von der richterlichen Unterrichtung bis zu deren Entscheidung mit einer
Flucht,
einem Verlust von Beweismitteln oder
einem Schaden an einem Rechtsgut zu rechnen ist.
Sollte das LSPD/US-MS einen dringenden Verdacht hinsichtlich einer Straftat besitzen, darf ein Auto vor Ort durch diese durchsucht werden. Eine willkürliche Durchsuchung führt zum Beweisverwertungsverbot.
Das LSPD/US-MS darf Checkpoint Kontrollen durchführen. Während dieser dürfen alle Fahrzeuge und Personen durchsucht werden.
Fahrzeuge dürfen ohne einen Durchsuchungsbefehl oder die Erlaubnis des Fahrzeugführers/des Fahrzeughalters nicht betreten werden.
§ 18 Miranda-Warnung
„Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können wird Ihnen einer vom Staat gestellt. Sollte kein Anwalt erreichbar sein, müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?“
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