Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dienstvorschrift
§ 1 Abs. 1 Legitimität
Die Dienstvorschrift regelt den ordnungsgemäßen Ablauf im Los Santos Police Department.
Die Dienstvorschrift kann nicht im Konflikt mit dem Gesetz stehen und kann ergänzend zu den gültigen Gesetzen angesehen werden.
Alle Vorschriften wurden durch das Department of Justice legitimiert.
Nur die Leitung des Los Santos Police Department ist befugt, die Dienstvorschrift abzuändern.
§ 1 Abs. 2 Wirksamkeit
Die Wirksamkeit der Dienstvorschrift beginnt bei Veröffentlichung.
Die Dienstvorschrift gilt im Gesamten und ausnahmslos für alle Mitarbeiter des Los Santos Police Department.
Jeder Beamte des Los Santos Police Department ist verpflichtet, sich mit der Dienstvorschrift vertraut zu machen und sich an diese, ab Beginn der Wirksamkeit, zu halten.
§ 1 Abs. 3 Missachtung
Das vorsätzliche Missachten der Dienstvorschrift wird als Verstoß gegen die Vorschriften behandelt und kann von der Führungsebene mit Disziplinarstrafen belegt werden.
§ 2 Verhalten im Dienst
§ 2 Abs. 1 Gehorsam
Den Anordnungen von Vorgesetzten ist unbedingt Folge leisten. Er hat Befehle im besten Wissen und Gewissen und unverzüglich auszuführen.
Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen wird. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn nur eine Teilschuld, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
§ 2 Abs. 2 Umgangsform
Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, seine Kollegen respektvoll zu behandeln. Sollte sich ein Beamter respektlos behandelt fühlen, oder dies beobachten, ist dieser verpflichtet, dies an seinen nächsten Vorgesetzten zu melden.
§ 2 Abs. 3 Verhältnismäßigkeit
Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, in jeder Situation deeskalierend gegenüber der Bevölkerung zu agieren. Sollte eine Situation eskalieren, ist jeder Beamte dazu verpflichtet, stets verhältnismäßig zu handeln.
§ 2 Abs. 4 Dienstbeginn und Dienstende
Jeder Beamte ist verpflichtet, sich vor Dienstbeginn, bei der Leitstelle sowie in allen für den Dienst relevanten Systemen anzumelden und vor Dienstende wieder abzumelden.
§ 2 Abs. 5 Privates im Dienst
Im Dienst werden keine privaten Angelegenheiten erledigt. Davon ausgenommen sind Arztbesuche, kleinere Einkäufe (Verpflegung und persönliche Ausrüstung), Sport sowie Bereitschaftsdienst.
§ 2 Abs. 6 Abstinenz
Im Dienst sowie Bereitschaftsdienst werden keine berauschenden Mittel zu sich genommen und keine Partys oder Vergleichbares gefeiert.
§ 2 Abs. 7 Professionalität
Alle Beamten sind dazu verpflichtet, immer ihre Kollegen in Anwesenheit von und die Zivilbevölkerung an sich mit Nachnamen anzusprechen. Dies gilt auch für und in Gegenwart von anderen staatlichen Fraktionen.
Die Verwendung von Dienstnummern ist ebenfalls zulässig.
Dienstinterne Angelegenheiten sind in keinster Art und Weise gegenüber der Zivilbevölkerung zu äußern oder mitzuteilen.
§ 2 Abs. 8 Grußpflicht
Gegenüber Vorgesetzten (beginnend ab Lieutenant) besteht eine Grußpflicht in Form von Salutieren (einmal pro Tag).
§ 3 Bekleidung und Ausrüstung
§ 3 Abs. 1 Kleiderordnung
Im Dienst wird ausnahmslos immer, sofern nicht anders befohlen, die dienstlich gelieferte Officer Uniform getragen. Ausgenommen sind Zivilstreifen, der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 3 Abs. 2 Zweckmäßigkeit
Die dienstlich gelieferte Uniform darf ausschließlich in folgenden Punkten im Sinne der Zweckmäßigkeit abgeändert werden:
Schuhe (unauffällige Stiefel in Farbe Schwarz)
Gürtel (alle für den Dienst notwendigen Gegenstände müssen befestigt sein)
Brille (unauffällige und / oder zweckmäßige Sonnen- / Schutzbrille, medizinische Brille)
Handschuhe (zweckmäßige schnittfeste Handschuhe in Farbe Schwarz)
§ 3 Abs. 3 Führen der Dienstwaffe
Im Dienst wird die Schusswaffe ausnahmslos immer, sofern nicht anders befohlen, in einem Holster an der Hüfte getragen. Ausgenommen sind Angehörige der SWAT Einheit, der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 3 Abs. 4 Persönliche Ausrüstung
Im Dienst hat jeder Beamter folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:
Ausweisdokumente
Führerschein
Ausweis
Dienstausweis
Persönliche Schutzausrüstung
Handschuhe
Schutzweste
Verbandsmaterial
Zwangsmittel
Taser
Schlagstock
Dienstwaffe
Handschellen
Funkgerät
Taschenlampe
Beweismitteltüten
§ 3 Abs. 5 Dienstwaffe
Im Dienst dürfen ausschließlich dienstlich gelieferte Schusswaffen geführt werden. Diese sind wie folgt zu empfangen:
Einsatzpistole für Cadeten
Pistole MKII ab Officer I
§ 3 Abs. 6 Ausgabe von Langwaffen
Langwaffen dürfen nur von der Führungsebene sowie der erweiterten Führungsebene ausgegeben werden und müssen nach Beenden der Maßnahme an dieselbe Person übergeben werden, die sie auch ausgestellt hat.
§ 3 Abs. 7 Langwaffen im Dienst
Langwaffen werden nur in von der Führungsebene freigegebenen Situationen mitgeführt, im normalen Streifendienst verbleiben diese in der Waffenkammer.
§ 3 Abs. 8 Verwahrung
Vor Dienstende hat jeder Beamter bis einschließlich Officer II alle dienstlich gelieferten Ausrüstungsgegenstände im Spind oder der Waffenkammer zu verstauen, darunter zählt auch die Uniform. Ab einschließlich Officer III dürfen Beamte ihre dienstlich gelieferten Gegenstände sicher zu Hause verwahren. Ausgenommen sind Angehörige der SWAT Einheit, der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 3 Abs. 9 Selbstverteidigung
Das Nutzen von dienstlich gelieferter Ausrüstung und Zwangsmitteln außerhalb des Dienstes ist nur zur Selbstverteidigung gestattet. Ausgenommen sind nicht sichtbare Schutzwesten. Jeder Einsatz von Zwangsmitteln außerhalb des Dienstes muss umgehend dem direkten Vorgesetzten gemeldet werden.
§ 3 Abs. 10 Kosmetik und Haare
Jeder Beamter hat grundsätzlich auf die eigene Körperhygiene und ein gepflegtes Äußeres zu achten.
Folgende kosmetische Gegenstände und Veränderungen sind im Dienst unzulässig:
Piercings und Ohrringe.
Unzweckmäßige Frisuren und Haarfarben.
Kosmetikartikel für Gesicht und Hals, sofern nicht unauffällig und dezent
Gesichtstattoos
Beamte haben die Haare kurz oder gezopft zu tragen, sofern sie die Schulterlänge überschreiten.
§ 4 Dienstfahrzeuge
§ 4 Abs. 1 Einsatzbereitschaft
Jeder Beamter ist dazu verpflichtet, sein Dienstfahrzeug zu jeder Zeit einsatzbereit zu halten. Dazu gehören Reparaturen sowie das tägliche Reinigen und Betanken des Fahrzeugs.
§ 4 Abs. 2 Persönliches Dienstfahrzeug
Jedem Beamten werden von der Führungsebene ein oder mehrere Dienstfahrzeuge zugeteilt. Diese Einteilung ist, sofern nicht anders befohlen, verpflichtend. Dienstfahrzeuge dürfen nur während des Dienstes bewegt werden.
§ 4 Abs. 3 Spezialfahrzeuge
Spezialfahrzeuge dürfen nur nach Befehl durch die Führungsebene besetzt werden.
§ 4 Abs. 4 Dienstende
Vor Dienstende haben alle Beamten ihre Dienstfahrzeuge beim Garagenwärter abzugeben.
§ 4 Abs. 5 Beschädigte Fahrzeuge
Alle beschädigten Dienstfahrzeuge werden im Hinterhof des Departments gesammelt und nicht beim Garagenwärter abgegeben, sofern eine Reparatur zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.
§ 4 Abs. 6 Auskunftspflicht
Jeder Beamte ist verpflichtet, das Kennzeichen sowie seine Dienstnummer mitzuteilen, sobald er das Dienstfahrzeug reparieren lässt.
§ 4 Abs. 7 Vertragswerkstatt
Dienstfahrzeuge werden nur bei der von der Führungsebene freigegebenen Vertragswerkstatt repariert und modifiziert.
§ 4 Abs. 8 Modifizieren von Dienstfahrzeugen
Das Modifizieren von Dienstfahrzeugen ist erst nach Freigabe durch die Führungsebene gestattet und muss mündlich oder schriftlich beantragt werden.
§ 4 Abs. 9 Private Fahrzeuge im Dienst
Im Dienst dürfen, sofern nicht anders befohlen, keine privaten Fahrzeuge genutzt werden. Ausgenommen sind Angehörige der SWAT Einheit, der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 4 Abs. 10 Zusätzliche Sondersignalanlagen
Das Verbauen von zusätzlichen Sondersignalanlagen in Dienst- und Privatwagen ist nicht gestattet, sofern dies nicht von der Führungsebene freigegeben wurde. Ausgenommen sind Angehörige der SWAT Einheit, der Bereitschaftsdienst und die Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 4 Abs. 11 Verlassen des Dienstfahrzeugs
Bei Verlassen des Dienstfahrzeugs ist:
dies zu verschließen
der Motor abzustellen
alle Licht und Tonanlagen zu deaktivieren
möglicher Diebstahl vorzubeugen
Ausgenommen von (2) und (3) ist das Verlassen während einer Maßnahme.
§ 5 Verhalten außerhalb des Dienstes
§ 5 Abs. 1 Auftreten in der Öffentlichkeit
Jeder Beamter hat sich außerhalb des Dienstes an die Ordnung sowie alle geltenden Gesetze zu halten und repräsentiert auch im Zivilen das Los Santos Police Department.
§ 5 Abs. 2 Rechte außerhalb des Dienstes
Jeder Beamter ist berechtigt, außerhalb des Dienstes Personen festzusetzen, sofern die betroffene Person eine Straftat begeht. Der Beamte ist daraufhin verpflichtet, die Leitstelle oder einen Vorgesetzten zu informieren. Festnahmen sind nicht gestattet.
Ausgenommen von Letzterem sind Angehörige der SWAT Einheit und der Führungsebene sowie Einheiten mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 6 Ausweispflicht
§ 6 Abs. 1 Allgemeine Ausweispflicht
Jeder Beamter ist verpflichtet, sich als Beamter des Los Santos Police Department zu erkennen zu geben und auf Nachfrage seine Dienstnummer mitzuteilen. Dies gilt für alle Beamten, die nicht durch ihre Funktion oder ihren Auftrag unerkannt bleiben müssen.
§ 6 Abs. 2 Dienstausweis
Der Dienstausweis ist nur dann notwendig, wenn sie nicht eindeutig als Beamter des Los Santos Police Department identifiziert werden können oder ein berechtigtes Misstrauen besteht.
§ 7 Funkdisziplin
§ 7 Abs. 1 Allgemeine Funkdisziplin
Funksprüche sind kurz und sachlich zu halten. Gruß- und Höflichkeitsformen entfallen.
Funksprüche von anderen Beamten dürfen nicht unterbrochen werden.
§ 7 Abs. 2 Meldepflicht im Funk
Alle wichtigen Informationen sowie Statusänderungen sind verpflichtend und unverzüglich zu melden.
§ 7 Abs. 3 Funkrichtlinien
Die BOS Funkrichtlinien sind verpflichtend einzuhalten.
Ausgenommen hiervon ist die Kommunikation während Großeinsätzen und Verfolgungsjagden.
§ 8 Leitstelle
§ 8 Abs. 1 Erreichbarkeit der Leitstelle
Die Leitstelle ist dazu verpflichtet, während ihres gesamten Dienstes auf allen Kanälen und Systemen erreichbar zu sein. Sollte die Leitstelle kurzzeitig abwesend sein, muss sie für diese Zeit einen Ersatz finden.
§ 8 Abs. 2 Pflichten der Leitstelle
Die Leitstelle ist dazu verpflichtet, Einsätze unverzüglich zu erstellen und zuzuweisen sowie das Dispatch System zu jeder Zeit aktuell zu halten.
Sie ist verpflichtet, jeden im Dienst befindlichen Beamten, sofern verfügbar, einzuteilen.
§ 8 Abs. 3 Rechte der Leitstelle
Die Leitstelle ist allen verfügbaren Einheiten weisungsbefugt und darf diesen Einsätzen zuweisen.
Die Leitstelle darf Einsatzleitungen bestimmen, falls diese nicht vorher bestimmt wurden.
§ 8 Abs. 4 Statuscodes und Gefahrenstufen
Die Leitstelle ruft in Abstimmung mit der Leitungsebene Statuscodes und Gefahrenstufen aus, diesen haben alle Beamte folge zu leisten.
§ 8 Abs. 5 Verhalten als Leitstelle
Die Leitstelle hat sich am Telefon stets als Notruf zu identifizieren, dies hat sie wie folgt zu tun:
“LSPD Notruf, wo ist der Notfall?”
“LSPD Notruf, sie sprechen mit …”
Die Leitstelle hat den Missbrauch von Notrufen zu ahnden.
§ 8 Abs. 6 Leitstellenwechsel
Die Leitstelle ist verpflichtet, einen Nachfolger zu bestimmen.
Beim Wechsel der Leitstelle ist dies im Funk anzukündigen und vom Nachfolger bestätigt.
§ 9 Einsatzleitung
§ 9 Abs. 1 Zuständigkeit
Der ranghöchste Polizeibeamte vor Ort übernimmt die Einsatzleitung, sofern nicht anders befohlen. Dies wird via Funk eindeutig kommuniziert.
§ 9 Abs. 2 Befugnis
Die Einsatzleitung ist ausnahmslos jedem Beamten vor Ort weisungsbefugt.
Höherrangigen Beamten ist es genehmigt, gegen eine Entscheidung der Einsatzleitung ein Veto einzulegen.
§ 9 Abs. 4 Aufgaben der Einsatzleitung
Die Einsatzleitung koordiniert den Einsatz und alle beteiligten Einheiten und löst diesen auch wieder auf. Erst dann gilt der Einsatz als beendet.
§ 9 Abs. 3 Pflichten der Einsatzleitung
Die Einsatzleitung ist verpflichtet, einen Einsatzbericht zu verfassen und alle dazugehörigen Dokumente, Beweismittel sowie Aussagen zu sammeln. Sie verpflichtet sich, den vollständigen Bericht und die dazugehörigen Dokumente, Beweismittel und Aussagen in den entsprechenden Systemen zu hinterlegen bzw. das Vorgehen der beteiligten Beamten zu überprüfen sowie Mängel abzustellen.
§ 10 Unmittelbarer Zwang
§ 10 Abs. 1 Grundlage und Einschränkungen
Die Grundlage und Einschränkungen zur Ausübung von unmittelbarem Zwang sind im UzWG festgesetzt und müssen ausnahmslos immer gegeben sein.
§ 10 Abs. 2 Zwangsmittel
Jeder Beamte ist verpflichtet, immer das schwächste Zwangsmittel einzusetzen. Die Reihenfolge der Zwangsmittel lautet wie folgt:
Verbale Deeskalation
Androhung des Tasers
Einsatz des Tasers
Androhung des Schlagstocks
Einsatz des Schlagstocks
Androhung der scharfen Schusswaffe
Einsatz der scharfen Schusswaffe
Alle Zwangsmittel müssen vor ihrem Einsatz angekündigt werden.
Ausgenommen hiervon ist generell (1).
Die Ankündigungspflicht entfällt bei akuter Gefahr für Leib und Leben.
§ 11 Verhalten bei Festnahmen
§ 11 Abs. 1 MIRANDA
Jeder Beamte ist verpflichtet, dem Tatverdächtigen bei einer Festnahme seine Rechte vollständig und fehlerfrei zu verlesen. Sollte der Tatverdächtige seine Rechte beim ersten Verlesen nicht verstanden haben, muss der Beamte sie mindestens zweimal wiederholen, bis die Rechte als verstanden gelten.
§ 11 Abs. 2 Zuständigkeit
Sobald ein Beamter einen Tatverdächtigen festnimmt, ist ausschließlich dieser Beamte für diesen Tatverdächtigen zuständig. Das Durchsuchen oder Behandeln von Tatverdächtigen außerhalb der eigenen Zuständigkeit ist nur mit Absprache gestattet. Der zuständige Beamte begleitet den Tatverdächtigen vom Einsatzort bis zur Entlassung und ist für jegliches Material sowie Dokumente bezüglich des Tatverdächtigen verantwortlich.
§ 11 Abs. 3 Durchsuchung
Sobald ein Tatverdächtiger verhaftet wird, muss dieser von dem zuständigen Beamten durchsucht werden. Hierbei werden alle Gegenstände bis auf alkoholfreie Nahrungsmittel angenommen.
§ 11 Abs. 4 Erkennungsdienstliche Behandlung
Der Tatverdächtige wird vor der Vernehmung und Festsetzung des Strafmaßes erkennungsdienstlich behandelt. Hierbei wird Folgendes aufgenommen:
Fingerabdruck
Seriennummern aller Schusswaffen
Lichtbilder aus drei Richtungen
Kopf muss ausnahmslos frei sein
Hände müssen ausnahmslos frei sein
Tattoos müssen zwingend mit aufgenommen werden
Namensschild muss gut lesbar sein
§ 11 Abs. 4 Rechte des Tatverdächtigen
Jeder Tatverdächtige hat das Recht auf einen juristischen Anruf mit dem Leitstellentelefon.
Jeder Tatverdächtige hat das Recht auf eine gleichgeschlechtliche Behandlung. Falls dies nicht möglich sein sollte, ist der zuständige Beamte verpflichtet, einen Kollegen als Zeuge hinzuzuziehen.
§ 11 Abs. 4 Strafmaß
Das Strafmaß obliegt der Einsatzleitung im durch das Gesetz festgeschriebenen Rahmen. Es ist gestattet, das Strafmaß zu mindern. Bei einem Strafmaß von über 50 Hafteinheiten und / oder 5000 Dollar ist das Department of Justice zwingend hinzuzuziehen, dieses ist ihnen in Bezug auf das Strafmaß weisungsbefugt.
§ 11 Abs. 5 Entlassung
Nach Begleichen der festgesetzten Strafe und / oder Festsetzen eines Gerichtstermins, ist dem Tatverdächtigen sein Eigentum auszuhändigen. Ausgenommen hiervon sind Beweismaterial und mit der Tat verbundene Gegenstände. Anschließend ist der Tatverdächtige zu entlassen.
§ 12 Verhalten bei Geiselnahmen
§ 12 Abs. 1 Geisel
Das Leben der Geisel ist grundsätzlich um jeden Preis zu schützen, ausgenommen die Eigensicherung wäre nicht mehr gegeben oder weitere Personen könnten gefährdet werden.
§ 12 Abs. 2 Priorisierung
Das Verhindern von Personenschäden ist zu priorisieren, materielle Schäden sind ausnahmslos in Kauf zu nehmen.
§ 12 Abs. 3 Lösegeld
Lösegeld wird ausnahmslos in Bar gezahlt, Banküberweisungen und Überschreibungen sind strengstens untersagt.
§ 13 Praktikum
§ 13 Abs. 1 Zuständigkeit
Praktikanten können generell von der Leitstelle bewilligt und eingeteilt werden, sie haben sich hierfür mithilfe einer Los Santos Police Department Warnweste zu kennzeichnen.
Der zugeteilte Beamte übernimmt die volle Verantwortung für alle Handlungen und eventuelle Schäden, die an oder durch den Praktikanten entstehen.
§ 13 Abs. 2 Verhalten
Praktikanten dürfen bei Einsätzen das Fahrzeug nicht verlassen, sofern das Fahrzeug ausreichend Schutz bietet.
Praktikanten sind nicht weisungsbefugt und dürfen sich nicht als Beamte des Los Santos Police Department identifizieren.
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