[WaffG] Waffengesetz
§ 1 Waffenbegriff
Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähigmachung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, nicht notwendigerweise Menschen, zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.
§ 2 Legale und Illegale Waffen
Abs. 1. Legale Waffen sind solche, welche zum Selbstschutz von jedermann von einem lizenzierten Händler erworben werden können. Solche lizenzierten Händler sind die 9 Ammu-Nation Waffenhändler.
Abs. 2. Illegale Waffen sind nachfolgend aufgezählte:
Alle welche nicht in einem Waffenladen gekauft und oder beim Los Santos Police Department registriert worden sind.
Waffen ohne registrierte Seriennummer durch das LSPD.
§ 3 Waffenlizenz und das erlaubte Führen einer Waffe
Um eine Waffe zu führen, bedarf es einer Waffenlizenz. Ohne eine solche ist das Führen von Waffen unerlaubt.
Wer eine Waffenlizenz erwerben möchte, muss dies bei den dafür befugten Beamten des US-Marshal-Service oder DOJ beantragen. Im Rahmen der Beantragung steht es dem US-Marshal-Service oder DOJ frei, jedem, der eine Waffenlizenz beantragt, Fragen über den richtigen Gebrauch von Schusswaffen zu stellen.
Eine Lizenz darf nur erteilt werden, wenn die Person, die den Antrag stellt, keine eingetragenen Vorstrafen (Straftat, nicht Ordnungswidrigkeit) besitzt.
Es dürfen keine Waffen in der Öffentlichkeit sichtbar getragen werden. Ausgenommen davon sind die Personen, welche aufgrund ihres Berufes dazu staatlich befugt sind.
§ 4 Unerlaubter Waffenbesitz
Wer eine Waffe ohne erforderliche Lizenz besitzt oder führt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Die Waffen sind einzuziehen und eine Waffenscheinerteilungssperre kann ausgesprochen werden.
Wer eine Waffe bei sich trägt, führt sie.
Als Führen einer Waffe gilt auch, wer eine Waffe in einem Fahrzeug aufbewahrt. Hierbei gilt, dass in erster Linie der Fahrzeugführer des Wagen belangt wird. Sollte dieser nicht feststellbar sein, so richtet sich der Tatverdacht nach dem Beweis des ersten Anscheins.
§ 5 Illegaler Waffenbesitz
Wer eine Waffe nach § 2 WaffG besitzt oder führt, macht sich wegen illegalen Besitzes einer Waffe strafbar, welche mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft wird. Die Waffe und der Waffenschein bzgl. der Erlaubnis legale Waffen zu tragen, sind einzuziehen.
Hiervon ausgenommen ist das LSPD, der US-Marshal-Service im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeiten.
§ 6 Illegaler Waffenhandel
Wer eine legale oder illegale Waffe ohne entsprechende Lizenz zu gewerblichen Zwecken veräußert oder erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Eine Weitergabe der Waffe ohne Vereinbarung einer Gegenleistung unterfällt ebenfalls dem Begriff des illegalen Waffenhandels, sofern dieser gewerbsmäßig ist.
Eine illegale Waffe ist eine
nicht frei verkäufliche Waffe,
Waffe ohne Registriernummer
§ 7 Unerlaubte Waffennutzung
Wer eine Waffe außerhalb von Schießstätten oder dem eigenen Privatgelände ohne rechtfertigenden Grund nutzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen, der Waffenschein kann entzogen werden.
§ 8 Unerlaubte Zweckentfremdung von Gegenständen
Wer einen erlaubten Gegenstand, in der Absicht einer anderen Person oder einer Sache Schaden zuzufügen, zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
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