[StVO] Straßenverkehrsordnung
§ 1 Allgemeines
Jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss zu jeder Zeit die notwendige Sorgfalt aufbringen und walten lassen, um sich und andere nicht zu gefährden. Es ist in jedem Fahrzeug ein Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste mitzuführen.
Der notwendige Abstand sollte mindestens der halbe Tachowert in Metern sein.
Die Lichtsignale an Ampelanlagen regeln die Vorfahrt. Grün steht hierbei für "Verkehr freigegeben". Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Rot bedeutet "Halt vor der Kreuzung". An einem Stopp-Schild muss das Fahrzeug zum Stillstand kommen.
Geschwindigkeiten: Innerorts: PKW 80 km/h; LKW 60 km/h Außerorts: PKW 120 km/h; LKW 100 km/h Free- und Highway: PKW mindestens 71 km/h; LKW maximal 120 km/h
Die Fahrtrichtung ist, solange nicht anders vorgegeben ist, die rechte Fahrbahnseite. Das Befahren gegen Einbahnstraßen oder auf entgegengesetzten Fahrbahnen ist verboten.
Auf einspurigen Fahrbahnen ist das links Überholen gestattet. Bei mehrspurigen Fahrbahnen darf links überholt und rechts vorbeigefahren werden.
Das Überholen/Überfahren über/von doppelten, gelb gefärbten Linien ist ausnahmslos verboten.
Das Überfahren/Nicht Halten von/vor Stopp-schildern ist zu bestrafen.
§ 2 Überholen
Es ist links zu überholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jegliche Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann. Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der Überholende fährt.
Der Überholende ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Radfahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich unmittelbar wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
§ 3 Vorfahrt
Sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, ist dem von Rechts nähendem Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt zu gewähren. Bei der Einordnung in den laufenden Verkehr haben Verkehrsteilnehmer, die von Wald- und Feldwegen kommen, stets Vorfahrt zu gewähren.
Vorfahrt gewähren müssen die Verkehrsteilnehmer, die von Auffahrten auf Highways oder von verkehrsberuhigten Bereiche kommen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorfahrt nicht gewährt und damit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bestraft.
§ 4 Überschreiten der Geschwindigkeit
Wer die Höchstgeschwindigkeit überschreitet bzw. die Mindestgeschwindigkeit unterschreitet, ist je nach Höhe zu bestrafen.
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 10 - 15 km/h
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 16 - 35 km/h
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 36 - 50 km/h
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ab 50 km/h
Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 5 km/h.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h kann der Führerschein von der Exekutive abgenommen werden.
§ 5 Verkehrszeichen
Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
Ampeln
Einbahnstraßenschilder
Wende Verbotsschilder
Parkverbotsschilder
Stopp-schilder
§ 6 Autobahnen und Kraftstraßen
Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt.
Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Freeways nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
§ 7 Parken & Halten
Das Parken (länger als 3 Minuten) ist verboten:
innerhalb von 5 Metern vor und hinter Kreuzungen/Einmündungen
wenn dadurch die Nutzung von Parkflächen behindert wird
vor Grundstücksein- und Ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Seite.
an roten Bordsteinen
auf dem Bürgersteig. Auch das teilweise Stehen mit zwei Reifen ist unerlaubt. \
Beim Halten (max. 3 Minuten) ist verboten:
das Halten in engen und unübersichtlichen Fahrbahnstellen.
auf Einfädelungsstreifen.
in oder vor Rettungswegen.
§ 8 Weitere Verkehrsteilnehmer
Wer als Fußgänger am Straßenverkehr teilnimmt, hat ausgezeichnete Fußwege zu nutzen.
An Fußgängerüberwegen haben die Fußgänger Vorrecht.
Sondernutzungen müssen beim Department of Justice angemeldet und durch diese genehmigt werden.
§ 9 Verhalten bei Zwischenfällen im Straßenverkehr
nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
unverzüglich zu halten und den Verkehr zu sichern, ferner bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren,
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und Verletzten zu helfen,
am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und der Beteiligten durch eigen Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechend Behörden eintreffen,
muss bei Verletzten auf der Straße mit seinem Fahrzeug die Straße absperren bis die Exekutive und das LSMD eintrifft, damit diese keinen weiteren Schaden erleiden.
Exekutivbehörden können sich mit dem Sonder- und Wegerecht über geltende Verkehrsregeln hinwegsetzen, aber niemanden dabei gefährden. Grundsätzlich dürfen Sonder- und Wegerechte nur dann genutzt werden, wenn es zwingend erforderlich ist.
Exekutivbehörden haben jederzeit die Möglichkeit, eine allgemeine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Hierbei darf das Fahrzeug auf offensichtliche Mängel (z.B. fehlender Erste-Hilfe-Kasten) überprüft werden. Ebenfalls darf der Fahrer auf gültige Dokumente überprüft werden.
Eine Durchsuchung bedarf einer richterlichen Anordnung oder der Zustimmung der fahrenden Person bzw. des Fahrzeughalters. Ausnahmen hierfür bilden:
wenn Gefahr in Verzug besteht
bei dringendem Tatverdacht hinsichtlich der Involvierung des Fahrzeugs
der begründete Verdacht auf den Besitz von illegalen Gegenständen besteht
ein ordentlicher Checkpoint der Exekutivbehörden
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für ein Kraftfahrzeug zum Straßenverkehr
Damit ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf, benötigt es eine gültige Zulassung durch die Zulassungsbehörde. Vorübergehend übernimmt das Los Santos Police Department die Zulassungsbehörde.
Ein Fahrzeug muss über die notwendige Beleuchtung verfügen, um nachts erkennbar zu sein.
Bei einem LKW muss auf fachgerechte Ladungssicherung geachtet werden.
Das Kennzeichen eines Fahrzeugs muss zu jeder Zeit erkennbar am Fahrzeug angebracht sein.
§ 11 Voraussetzung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
Um ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, wird eine gültige Fahrerlizenz für die jeweilige Klasse benötigt.
§ 12 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Es macht sich eine jede Person strafbar, die ein Kraftfahrzeug führt, obwohl die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht vorliegt oder aufgrund der früheren Vergehen eingezogen wird
§ 13 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 14 Unnötiges Produzieren von Lärm
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
wer sich oder andere gefährdet sieht.
Unnötiges Produzieren von Motorlärm wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 15 Fahren unter BTM / Alkohol / Drogeneinfluss
Das Fahren unter Betäubungsmitteln, Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erfüllt einen Straftatbestand.
§ 16 Entziehung der Fahrerlaubnis
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, so hat ihm die Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Exekutive kann ebenfalls die Fahrerlaubnis bis zu 72h entziehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind,
ein max. Promillewert von 0,3 überschritten wird
Rückstände von BtM im Blut gefunden werden
Beeinträchtigung der Gliedmaßen
an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen wurde
sich unerlaubt vom Unfallort entfernt wird, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt hat oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
§ 17 Sonderrechte
Behörden, soweit es zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist, sind von § 2, 8, 14 StVO befreit.
Sollte ein Wagen einer Behörde mit eingeschaltetem Sonderzeichen in unmittelbarer Nähe am Straßenverkehr teilnehmen, ist rechts heranzufahren.
Das Police-Department darf unmarkierte Arbeiten durchführen.
§ 18 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Haltegebot im Straßenverkehr eines Beamten staatlicher Behörden nicht befolgt. Dies kann ein Bußgeld zur Folge haben.
§ 19 Umbauten an Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen bis zu einem gewissen Grad verändert werden. Verkehrswidrige Umbauten sind:
Motortuning über Stufe 2 hinaus
Bremsentuning über Stufe 2 hinaus
Getriebetuning über Stufe 2 hinaus
Tieferlegungen über Stufe 3 hinaus
Veränderungen an Motor sowie Abgasanlage, welche den Geräuschpegel enorm beeinflussen (Anti-Lag)
Leistungssteigernde (Lach)Gaseinspritzung (Nitrous Oxide Systems, kurz NOS)
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