📄Zweckgebundene Vorschriften

§ 1 Informanten

§ 1 Abs. 1 Befähigung

Beamte dürfen erst nach erfolgreicher Ausbildung zum Detective eigene Informanten führen.

§ 1 Abs. 2 Vertraulichkeit

Informanten müssen zu jedem Zeitpunkt von jedem Beamten vertraulich behandelt werden.

§ 1 Abs. 3 Bezahlung

Zahlungen an Informanten müssen ausführlich dokumentiert werden.

Informanten dürfen ausschließlich und ausnahmslos nur mit legalem Bargeld oder Wertsachen bezahlt werden. Das Bezahlen eines Informanten mit Informationen, welche unter die Schweigepflicht fallen, ist nicht zulässig.

§ 2 Langzeitermittlungen

§ 2 Abs. 1 Befähigung

Beamte dürfen erst nach erfolgreicher Ausbildung zum Detective eigene Langzeitermittlungen durchführen. Ausgenommen hiervon sind Angehörige der Leitungsebene sowie Einheiten und Beamte mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.

§ 2 Abs. 2 Dokumentation

Langzeitermittlungen sind ausnahmslos immer ausführlich zu dokumentieren und protokollieren.

§ 2 Abs. 3 Form

Eine Dokumentation ist, unabhängig der allgemeinen Ausführlichkeit, erst zulässig, wenn sie folgendes enthält:

  1. Auflistung aller beteiligter Einheiten und Beamten

  2. Zielsetzung

  3. Beschreibung des geplanten Vorgehens

  4. Beschreibung des tatsächlichen Vorgehens

  5. Detaillierte Auflistung der im Laufe der Ermittlung verwendeten Mittel und Gegenstände

  6. Detaillierte Auflistung der im Laufe der Ermittlung gewonnenen Mittel und Gegenstände

  7. Detaillierte Auflistung aller Sach- und Personenschäden, sofern vorhanden

  8. Detaillierter und ausführlicher Bericht über den Verlauf der Ermittlung

  9. Detaillierter und ausführlicher Bericht über alle durch die Ermittlung gewonnenen Kenntnisse

Last updated