Zweckgebundene Vorschriften
§ 1 Informanten
§ 1 Abs. 1 Befähigung
Beamte dürfen erst nach erfolgreicher Ausbildung zum Detective eigene Informanten führen.
§ 1 Abs. 2 Vertraulichkeit
Informanten müssen zu jedem Zeitpunkt von jedem Beamten vertraulich behandelt werden.
§ 1 Abs. 3 Bezahlung
Zahlungen an Informanten müssen ausführlich dokumentiert werden.
Informanten dürfen ausschließlich und ausnahmslos nur mit legalem Bargeld oder Wertsachen bezahlt werden. Das Bezahlen eines Informanten mit Informationen, welche unter die Schweigepflicht fallen, ist nicht zulässig.
§ 2 Langzeitermittlungen
§ 2 Abs. 1 Befähigung
Beamte dürfen erst nach erfolgreicher Ausbildung zum Detective eigene Langzeitermittlungen durchführen. Ausgenommen hiervon sind Angehörige der Leitungsebene sowie Einheiten und Beamte mit spezieller Erlaubnis der Führungsebene.
§ 2 Abs. 2 Dokumentation
Langzeitermittlungen sind ausnahmslos immer ausführlich zu dokumentieren und protokollieren.
§ 2 Abs. 3 Form
Eine Dokumentation ist, unabhängig der allgemeinen Ausführlichkeit, erst zulässig, wenn sie folgendes enthält:
Auflistung aller beteiligter Einheiten und Beamten
Zielsetzung
Beschreibung des geplanten Vorgehens
Beschreibung des tatsächlichen Vorgehens
Detaillierte Auflistung der im Laufe der Ermittlung verwendeten Mittel und Gegenstände
Detaillierte Auflistung der im Laufe der Ermittlung gewonnenen Mittel und Gegenstände
Detaillierte Auflistung aller Sach- und Personenschäden, sofern vorhanden
Detaillierter und ausführlicher Bericht über den Verlauf der Ermittlung
Detaillierter und ausführlicher Bericht über alle durch die Ermittlung gewonnenen Kenntnisse
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