Vorgesetztenverordnung
§ 1 Disziplinarvorgesetzte
§ 1 Abs. 1 Befugnis
Disziplinarvorgesetzte sind ausnahmslos allen ihnen untergebenen Beamten weisungsbefugt.
§ 1 Abs. 2 Fürsorgepflicht
Vorgesetzte sind verpflichtet, für das Wohl ihrer Untergebenen zu sorgen. Sollte ein Untergebener das Gespräch mit einem Vorgesetzten suchen, ist dieser dazu verpflichtet, das Gespräch zeitnah zu führen. Dies gilt in, von der Führungsebene, bestimmten Fällen auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.
§ 2 Beschwerden
§ 2 Abs. 1 Beschwerderecht
Jeder Beamte hat das Recht, sich über Kollegen und Vorgesetzte mündlich oder schriftlich zu beschweren.
§ 2 Abs. 2 Meldeweg
Die Meldekette muss zwingend eingehalten werden und verpflichtet den Beamten, seine Beschwerde zunächst an seinen nächsten Vorgesetzten zu tragen. Sollte es sich bei dem Betroffenen um den direkten Vorgesetzten handeln, kann dieser Dienstgrad übersprungen werden.
§ 2 Abs. 3 Pflichten des Vorgesetzten
Der vorgesetzte Beamte ist verpflichtet, die Beschwerde aufzunehmen und diese zu bearbeiten. Der Betroffene wird allerdings erst mit disziplinären Maßnahmen belegt, sollte sich die Beschwerde als wahr, nachweisbar und gerechtfertigt erweisen.
§ 3 Disziplinarverfahren und Sanktionen
§ 3 Abs. 1 Zuständigkeit
Disziplinarverfahren und Sanktionen können ausschließlich von der Führungsebene eröffnet und durchgesetzt werden.
§ 3 Abs. 2 Beweislast
Die Führungsebene trägt in Disziplinarverfahren die Beweislast.
§ 3 Abs. 3 Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen müssen dem Vergehen angemessen sein.
Disziplinarmaßnahmen können unter anderem folgende Sanktionen darstellen:
Degradierung
Suspendierung
Kündigung
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