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Medizinische Grundordnung

§ 1 Grundsatz

  1. Als Mediziner gilt, wer mindestens eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat.

  2. Jeder Mediziner hat die Pflicht , jeden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln.

  3. Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, alle Menschen gleich zu behandeln, unabhängig seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen.

  4. Medizinisches Personal darf im Rahmen von Einsätzen Grundstücke und Wohnräume betreten sowie Türen, Fenster oder Fahrzeuge aufbrechen, sofern es der Rettung und Bergung von verletzten oder erkrankten Personen dient.

  5. Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, den Patienten aufzuklären, was für medizinisch-invasive Maßnahmen getroffen werden.

    • Sofern ein Patient der Behandlung nicht mündlich widerspricht, wird ein mündlicher Behandlungsvertrag geschlossen, was dem Mediziner das Durchführen notwendiger medizinisch-invasiver Maßnahmen unter Beachtung der Behandlungsgrundsätze erlaubt.

    • Eine Ausnahme stellen bewusstlose und lebensbedrohlich erkrankte Patienten dar, welche nach dem Grundsatz der mutmaßlichen Einwilligung ohne vorherige Aufklärung behandelt werden dürfen.

  6. Verstöße gegen die Grundsätze werden als Straftat geahndet.

§ 2 Schweigepflicht

  1. Jeder Mediziner unterliegt der medizinischen Schweigepflicht. Unter die Schweigepflicht fallen:

    • Der Umstand, dass der Betroffene überhaupt bei dem Mediziner in Behandlung war oder ist,

    • Der Name des Patienten,

    • Alle Krankendaten, die zur Patientenakte gehören,

    • Alle Gedanken, Meinungen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, die der Patient dem Mediziner anvertraut hat,

    • Sogenannte Drittgeheimnisse,

    • Beobachtungen des Mediziners im Rahmen der Behandlung bzgl. des Patienten

  2. Die medizinische Schweigepflicht kann mit Zustimmung des Patienten aufgehoben werden.

  3. Durch einen richterlichen Beschluss kann ein Mediziner der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.

  4. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

§ 3 Behandlungen

  1. Die Behandlungsräume sind für die Beamten des LSMD immer zugänglich.

  2. Zur Wahrung des Datenschutzes sind Begleitpersonen in den Behandlungsräumen nur in Ausnahmesituationen zulässig.

  3. In Gefahrensituationen kann dem LSPD der Zugang durch die Direktion oder dem ranghöchsten Beamten gewährt werden.

  4. Dem behandelnden Personal im Krankenhaus ist stets Folge zu leisten.

  5. Dem Einsatzleiter bei Außeneinsätzen ist im Rahmen der Rettung von Menschenleben und der Gefahrenprävention stets Folge zu leisten.

  6. Zuwiderhandlungen gegen Absatz 4. und 5. können als Behinderung von Rettungskräften strafrechtlich verfolgt werden.

  7. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Medizinische Behandlungen müssen trotz Hausverbot durchgeführt werden.

§ 4 Ärzte

  1. Ärztliche Befunde, Diagnosen und Gutachten sind grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme besteht bei Verdacht auf grobe Fahrlässigkeit.

  2. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen medizinischen Fehlentscheidungen eines Arztes kann die Approbation entzogen werden.

  3. Jeder Arzt untersteht dem hippokratischen Eid.

  4. Bei Straftaten, die in Widerspruch mit dem hippokratischen Eid stehen oder die Zweifel an der Handlungskompetenz des Arztes hervorrufen, kann die Approbation entzogen werden.

§ 5 Medikamente

  1. Jeder Mediziner darf bei einem medizinischen Anliegen Medikamente verordnen.

  2. Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen ausschließlich von Ärzten verordnet werden.

  3. Der illegale Handel und der illegale Anbau von Betäubungsmitteln und deren Zubereitungen sind auch für Mediziner strafbar.

  4. Ärzte dürfen bei einem medizinischen Anliegen ein Rezept sowie eine Besitzerlaubnis für Betäubungsmittel ausstellen. Die Dokumente müssen jederzeit vom Patienten bei sich geführt werden und müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.

  5. Eine medikamentöse Behandlung kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Mediziner sind dazu angewiesen, diese Information den Patienten mitzuteilen.

  6. Eine willkürliche Ausstellung bzw. Verordnung von Medikamenten wird strafrechtlich geahndet.

§ 6 Einschränkungen der persönlichen Freiheit

  1. Wenn davon auszugehen ist, dass ein Patient bei Entlassung eine Gefahr für sich oder andere darstellt, dürfen Mediziner einen Patienten bis zu 30 Minuten festhalten.

  2. Ein Arzt ist dazu befugt, einen Patienten zu sedieren und zu fixieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient sich oder anderen Schaden zufügt, wenn diese Maßnahmen nicht getroffen werden. Diese Maßnahmen sind zeitlich auf maximal 45 Minuten begrenzt.

  3. Sollte die Zeitspanne nicht ausreichen, kann mit Angabe von Gründen ein Antrag auf persönliche Sicherheitsverwahrung beim Department of Justice eingereicht werden.

    • Die Sicherheitsverwahrung muss unter enger ärztlicher Kontrolle stattfinden.

    • Die Sicherheitsverwahrung kann, je nach Gefährdung, entweder in einem Krankenhaus unter Fixierung oder in einer Gefängniszelle durchgeführt werden.

    • Ziel der Sicherheitsverwahrung muss die Behandlung und der Schutz des Patienten sein, nicht jedoch das Einsperren des Patienten.

  4. Eine Vollnarkose darf nur nach vorheriger Aufklärung erfolgen.

  5. Wenn ein Patient, entgegen ärztlichen Rates, das Krankenhaus vorzeitig verlassen möchte, muss er mündlich über die möglichen Folgen aufgeklärt werden. Sofern der Patient als zurechnungsfähig eingeschätzt wird, muss er danach auf eigene Gefahr entlassen werden. Wird der Patient als nicht zurechnungsfähig eingeschätzt, so ist er nur auf die Verantwortung einer nahestehenden Person, welche persönlich erscheinen muss, zu entlassen.

  6. Zuwiderhandlungen werden als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit geahndet.

§ 7 Weitergabe und Verkauf von medizinischen Produkten

  1. Die unberechtigte Weitergabe sowie der Verkauf von medizinischen Produkten ist untersagt. Wer als medizinisches Personal solche Produkte unberechtigt weitergibt oder verkauft wird mit einer Geldstrafe bestraft. Eine - auch permanente - Suspendierung kann ausgesprochen werden.

  2. Unter medizinische Produkte fallen solche Gegenstände, die dem LSMD zur Behandlung von Menschen ausgehändigt werden. Insbesondere Medikits, durch das MD bestellte Bandagen, Medikamente des LSMD.

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Last updated 1 year ago

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