Grundgesetz
Artikel 1 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
Artikel 2 Freiheit der Person
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung, Diskriminierung
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 Meinungs-, Pressefreiheit
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 5 Versammlungsfreiheit
Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Dieses Recht kann im Falle von für die Öffentlichkeit relevante, große, Versammlungen in öffentlichen Bereichen, aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 6 Recht auf Arbeit
Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetze geregelt werden.
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
Zwangsarbeit ist nur bei richterlicher Anordnung zulässig.
Artikel 7 Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Wohnung ist unverletzlich, sofern kein besonderer Grund vorliegt. Insbesondere sind unter anderem folgende besondere Gründe aufzufassen: Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses, Gefahr im Verzug. Liegt ein solcher besonderer Grund vor, wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung dadurch verfassungsgemäß beschränkt.
Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter angeordnet und erlassen werden. Anderen Behörden ist der Erlass nur bei Gefahr im Verzug gestattet. Letzteres muss unter Darlegung der Sachlage und Umstände begründet und das DOJ in Kenntnis gesetzt werden. Durchsuchungen sind nur in der im Beschluss gefassten Form durchzuführen.
Artikel 8 Stellung der Grundgesetze
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gültig sein. Außerdem muss das Gesetz das Grundgesetz unter Angabe des Artikels nennen.
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
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