[AkG] Antikorruptionsgesetz
§ 1 Vorteilsannahme (Korruption)
Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§ 2 Bestechung
Wer einem Amtsträger, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 3 Vorteilsgewährung
Wenn jemand Drittes, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, ist er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 4 Verletzung des Dienstgeheimnisses
Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 5 Amtsmissbrauch
Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Beamter, welcher durch Missbrauch jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt oder jene Amtsgewalt für sonstige persönliche Interessen nutzt.
§ 6 Veruntreuung von Staatsgeldern
Wer als Beamter einer staatlichen Einrichtung bewegliche Sachen (Wertgegenstände, Geld usw.) sich oder einem Dritten rechtswidrig zu- und aneignet, ist zu bestrafen.
§ 7 Weitergabe von Dienst Materialien
Wer als Beamter ihm zur Verfügung gestellte oder fremde Dienstmaterialien sich oder einem Dritten rechtswidrig zukommen lässt, ist zu bestrafen.
§ 8 Verschleierung einer Straftat
Wer als Beamter einer staatlichen Einrichtung absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt bzw. verschleiert, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Haft- und/oder Geldstrafe belangt.
Wer als Beamter während einer Ermittlung bei einer sichtlichen Straftat keine Akten (Strafakte / Einsatzbericht / Ermittlungsakte) anlegt, ist zu belangen.
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