[StGB] Strafgesetzbuch
A. Allgemeine Bestimmungen zum StGB
§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
§ 2. Zeitliche Geltung
Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft tritt. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Taten, die nur mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 4 Befugnisse im Rahmen der Strafvollstreckung / Haftstrafenregelung
Um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu ahnden, ist ein Beamter befugt, Geld- und Freiheitsstrafen nach der Maßgabe des Strafkatalogs zu erteilen.
Die Verfolgung von Gesetzesverstößen, welche nicht nur auf Antrag verfolgt werden, obliegt dem LSPD. Ausgenommen davon sind Gesetzesverstöße, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese sind für die Exekutivbeamten nicht verpflichtend zu verfolgen.
Ein vom LSPD ausgestelltes Ticket hinsichtlich einer begangenen Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) muss innerhalb von 7 Tagen bezahlt werden.
Ausnahmen (z.B. Ratenzahlung) von dieser Regel müssen von der Polizei aktenkundig gemacht werden.
Sollte das Ticket nicht in der vorgesehenen Zeit gezahlt werden, steht es dem LSPD frei, die doppelte Geldbuße zu verhängen oder die Akte an die Justiz weiterzugeben.
Grundsätzlich ist bei jeder Inhaftierung ein Beamter des DOJ zu benachrichtigen, wenn der Strafrahmen von 60 Hafteinheiten voraussichtlich überschritten wird.
Die Höhe der einzelnen Straftaten richtet sich nach dem Strafkatalog. Eine Gesamtstrafe kann aus mehreren Straftaten gebildet werden. Hinsichtlich der Gesamtstrafe besteht keine Strafobergrenze.
Übergangsregelung bis zur Eröffnung des Prisons: Die Strafobergrenze liegt bei 120 Hafteinheiten pro Akte. Mit Ausnahme, wenn er wegen Mordes verurteilt wird. In diesem Fall liegt das Strafmaß bei 180 Hafteinheiten.
In einschlägigen, gesetzlich geregelten Fällen kann das DOJ eine Strafmilderung aussprechen. Ist der Verurteilte nicht in der Lage, die Geldstrafe aufgrund von eigener Zahlungsunfähigkeit zu begleichen, so kann das Zahlungsziel zeitlich erweitert werden (2, 3, 4 Wochen). Vorgenanntes steht einem Deal nicht entgegen.
Wenn im konkreten Fall kein DOJ Beamter zur Verfügung steht, so ist der Inhaftierte nach der Untersuchungshaft (45 Min.) an das US-MS zu übergeben und auf Kaution zu entlassen unter Angabe seiner telefonischen Erreichbarkeit. Ein Termin zur Hauptverhandlung vor Gericht ist anzuberaumen. Erscheint der Beschuldigte unentschuldigt nicht zum Termin, so kann auf diesen die Fahndung ausgesprochen werden. Als Folge des unentschuldigten Ausbleibens wird die Gesamtstrafe verdoppelt.
Die Haftstrafe kann zur Bewährung, auch teilweise, ausgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersttäter handelt, oder die Tat im konkreten Einzelfall im Vorwurf nicht schwer wiegt. Die Bewährungszeit beträgt je nach Schwere des Tatvorwurfs 3 - 10 Tage und wird in das Ermessen des Gerichts gelegt.
Exekutivbeamte haben das Recht, Fahr- und Waffenlizenzen einzuziehen, sowie zeitliche Sperren für diese Lizenzen zu erteilen.
Vor Antritt der Haftstrafe haben Exekutivbeamte die Befugnis, alle Gegenstände des Angeklagten abzunehmen, mit Ausnahme der Kleidung und Nahrung. Welche Gegenstände im Einzelfall abgenommen werden, obliegt der Verantwortung des ausführenden Beamten. Persönliche Gegenstände, welche nicht Tat- oder illegale Gegenstände sind, sind dem Verurteilten nach Absitzen der Haft zurückzugeben.
Bei begründetem, hinreichenden Tatverdacht, haben Exekutivbeamte folgende Sonderrechte: Durchführung von Leibesvisitationen, Durchsuchung der Privatfahrzeuge, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Tatverdächtigen befinden, vorläufiges Festhalten der tatverdächtigen Person, bis zur Klärung des Sachverhaltes.
Weibliche Tatverdächtige dürfen bei Verdacht von männlichen Exekutivbeamten durchsucht werden, wenn eine weibliche Exekutivbeamte nicht unmittelbar zur Verfügung steht. In jedem Fall ist die zu untersuchende Person davon vor Durchsuchung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft beträgt grundsätzlich maximal 45 Hafteinheiten. Im Einzelfall kann die Untersuchungshaft von dem DOJ verlängert werden, wenn Umstände vorliegen, welche die Ermittlungen stark beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich aktiv gegen die Ermittlungen sperrt und vorsätzlich die Urteilsfindung hinauszögert oder erheblich stört, welches über das erlaubte Schweigen über den Tatvorwurf hinausgeht.
Die Untersuchungshaft beginnt mit dem Eintreffen im Verhörraum bzw. im Zellentrakt des PD.
Die dem Beschuldigten abgenommenen Gegenstände sind nach Klärung des Sachverhalts an diesen nach Maßgabe des Strafkataloges wieder herauszugeben.
Die Untersuchungshaft wird grundsätzlich der Haftzeit voll angerechnet, es sei denn, der Beschuldigte behindert aktiv die Ermittlungen, wodurch er die Untersuchungshaft unberechtigterweise in die Länge zieht.
§ 6 Rechte des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist in jedem Fall über die ihm vorgeworfene Tat zu unterrichten. Spätester Zeitpunkt der Belehrung ist unmittelbar nach der Festnahme (Anlegen der Handschellen). Ist es nicht möglich, die Miranda-Warnung uvzgl. zu verlesen, aufgrund von konkreten Umständen, die eine konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Staatsbeamten darstellt, so sind die Rechte im nächstmöglichen Moment ohne schuldhaftes Zögern zu verlesen.
Dem wegen einer Straftat beschuldigten Täter müssen, nach Anlegen der Handschellen, seine Rechte vorgelesen werden, sofern keine weiteren Gefahren bestehen.
Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.
Das Recht auf eine Rechtsvertretung, wenn eine erreichbar ist. Dem Beschuldigten ist ein Anruf zu gewähren.
Sollte der Exekutivbeamte dem Beklagten die Erklärung der definierten Rechte verweigern, so kann der Beschuldigte nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.
Sollte der Beschuldigte im Vorfeld sinngemäß erwähnen, dass dieser seine Rechte kennt, so müssen ihm die Rechte nicht vorgelesen werden, da der Beschuldigte hiermit zugestimmt hat, im Vorfeld sich über seine Rechte bewusst zu sein.
§ 6a Entschädigung
Wurde ein Verurteilter nach Absitzen seiner Haftstrafe nicht rechtzeitig aus der Zelle entlassen, so hat er Anspruch auf Entschädigung für die unrechtmäßige, verspätete Entlassung. Diesen Entschädigungsanspruch kann er nachträglich selbst oder durch einen Rechtsbeistand schriftlich und unter Darlegung der von der Haftzeit abweichenden Entlassungszeit sowie der Umstände seiner Inhaftierung beim DOJ zu beantragen. Der Antrag ist binnen 3 Tagen ab Entlassung zu stellen, ansonsten ist der Entschädigungsanspruch verwirkt. Der Entschädigungssatz beträgt pauschal:
ab 30 Einheiten: 2.500 USD
ab 31 - 60 Einheiten: 5.000 USD
ab 61 - 90 Einheiten: 7.500 USD
ab 91 Einheiten: 10.000 USD
Eine Verzögerung von weniger als 30 Einheiten berechtigt nicht zu einem Entschädigungsanspruch, wenn ein dringender Einsatz keinen PD-Beamten entbehrlich machen konnte.
§ 7 Immunität
Der Justizminister, die Richter- und Staatsanwaltschaft, sowie der Chief des PD genießen in ihrer Amtszeit volle Immunität gegenüber der unmittelbaren Strafverfolgung.
Fehlverhalten oder strafbare Handlungen eines jeglichen Beamten sind der Justiz zu melden.
Der Oberste Richter ist im Einzelfall befugt, die Immunität des Betroffenen zwecks Strafverfolgung aufzuheben, wenn diesem ein begründeter Antrag vorausgegangen ist.
Ist der Oberste Richter die betroffene Person, so ist mit einer ⅔ Mehrheit des DOJ über die Aufhebung der Immunität abzustimmen. Ist der Justizminister die betroffene Person und keine Richterschaft verfügbar, so tritt das IAA in dieser Sache ein.
Der Justizminister übernimmt im Falle der Verhinderung die Vertretung des Obersten Richters.
§ 8 Unwissenheit
Unwissenheit schützt nicht vor einer Strafe, kann aber in besonderen Einzelfällen zu einer Milderung der Strafe führen.
§ 9 Mittäterschaft
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Die Strafe richtet sich nach dem Strafmaß des Strafkatalogs, wobei jeder Täter die Gesamtstrafe eigenständig zu tragen hat.
§ 10 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Strafe richtet sich nach dem Strafmaß des Haupttäters.
§ 11 Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfe zu werten ist dabei jede physische oder psychische Erleichterung. Die Strafe richtet sich nach dem Strafmaß des Haupttäters.
§ 12 Versuch einer Tat
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung dieser unmittelbar angesetzt hat, wobei letztendlich kein Taterfolg eintrat. Der Versuch ist nicht mit einer vollendeten Tat gleichzusetzen, sodass die Strafe im Falle eines Versuchs des jeweiligen Delikts entsprechend zu mindern ist.
§ 13 Vorsatz
Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn er in Kenntnis aller Tatumstände mit Wissen und Wollen zur Tatverwirklichung ansetzt
§ 14 Fahrlässigkeit
Abs. 1 Fahrlässig ist eine Tat, die dadurch verursacht wurde, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl sie ihm zumutbar und der Taterfolg für ihn vermeidbar war. Liegt eine Situation des Zufalles vor, so ist der Beweis des ersten Anscheins maßgeblich.
Abs. 2 Die fahrlässige Begehung einer Straftat ist nur strafbar in den Fällen, wo das Gesetz eine Strafe dafür vorsieht. Die Strafe kann gemildert werden. Derzeit: Fahrlässige Körperverletzung, fahrlässiger Totschlag, fahrlässige Sachbeschädigung.
§ 15 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist dabei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
§ 16 Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 17 Reue
Sollte ein Täter im Verlauf seiner Tat Reue zeigen, so kann er eine Strafmilderung erhalten. Als Reue ist insbesondere die Schadenswiedergutmachung in Form des Schadensersatzes beim Opfer zu berücksichtigen.
§ 18 Strafmilderung
Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder in Ausnahmefällen gänzlich von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
Freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden konnte.
§ 19 Entziehung der Fahrerlaubnis
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hat in folgenden Fällen zu erfolgen:
Das Fahrzeug und der Fahrer waren an der Tat beteiligt
Der Fahrer führte unerlaubt ein Fahrzeug, obwohl er unter Einfluss von bewusstseinstrübenden Substanzen stand
Der Fahrer hat mit seiner Fahrweise gefährlich in den Straßenverkehr eingegriffen
Der Fahrer hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten
§ 20 Halter- und Fahrerhaftung
Wenn mit einem Fahrzeug (Land-, Wasser-, Luftfahrzeug) ein Verstoß gegen geltende Gesetze verübt wird, haftet grds. der Fahrzeugführer. Dies gilt auch, wenn sich zur Zeit der Tat illegale Sachgegenstände im oder am Fahrzeug befinden.
Ist der Fahrer des Fahrzeuges nicht bekannt oder kann der Halter den Fahrer nicht benennen, so haftet der Halter des Fahrzeuges für die begangenen Verstöße.
Sollte das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat dem Halter entwendet worden sein, so ist dieser verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Andernfalls haftet der Halter des Fahrzeuges für die begangenen Verstöße.
§ 21 Antragsdelikte
Antragsdelikte werden nur auf Antrag, bei Erstattung einer Strafanzeige bei einem Exekutivbeamten des PD verfolgt. Die Frist zur Stellung eines Strafantrags beträgt 3 Tage und beginnt mit Beendigung der Straftat. Die nachfolgenden Ermittlungen führen nur dann zur Anklage, wenn genügend Beweise vorliegen.
B. Besondere Bestimmungen zum StGB
§ 1 Betrug
Wer jemanden täuscht, um sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dabei das Vermögen eines anderen schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 2 Diebstahl
Wer eine fremde Sache einem anderen Menschen wegnimmt, um sich diese zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 3 Hehlerei
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 4 Geldwäsche
Wer einen Gegenstand oder Gelder, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
verbirgt,
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, (sprich in den Rechtsverkehr bringt)
sich oder einem Dritten verschafft oder
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§ 5 Bedrohung
Wer einem anderen Menschen mit der Begehung einer Straftat gegen Leib, Leben oder Vermögen droht, wodurch dieser in Furcht und Angstzustände versetzt wird, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 5a Nötigung
Wer einen anderen Menschen rechtswidrig zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil daraus zu verschaffen, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 6 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 7 Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Unter Raub fallen insbesondere Bank- und Ladenraube, nicht aber solche, bei denen keine Personen involviert sind.
Verwendete der Täter dabei eine Waffe, so ist dies strafschärfend mit einem höheren Strafmaß zu berücksichtigen.
§ 8 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen gegen seinen Willen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 9 Erpresserischer Menschenraub
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 150 Hafteinheiten bestraft.
§ 10 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung gegen Leib und Leben, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Gleich bestraft wird, wer eine durch eine solche Handlung geschaffene Zwangslage zu eigenen Zwecken ausnutzt.
§ 11 Menschenhandel
Wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, um diese zu Zwecken der Ausbeutung, Sklaverei oder ähnliche Situationen zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 12 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 12a Fahrlässige Körperverletzung
Wer eine andere Person fahrlässig körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 12b Versuchte Körperverletzung
Wer eine andere Person versucht körperlich zu misshandeln der an der Gesundheit zu schädigen, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 13 Schwere Körperverletzung
Wer mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder gemeinschaftlich handelnd mit mindestens einer weiteren Person, die Körperverletzung herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 14 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 14a fahrlässige Tötung
Wer einen anderen Menschen fahrlässig oder grob fahrlässig tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 14b versuchter Totschlag
Wer einen anderen Menschen versucht zu töten, wobei letztlich kein Taterfolg eintritt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 15 Vollendeter Mord
Wer einen anderen Menschen tötet,
aus Mordlust
aus Habgier,
mit gefährlichen Mitteln (z.B. Fahrzeug, Schlagstock, Waffen...)
oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 15a Versuchter Mord
Wer einen anderen Menschen versucht zu töten,
aus Mordlust
aus Habgier,
mit gefährlichen Mitteln (z.B. Fahrzeug, Schlagstock, Waffen...)
oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
wobei letztlich kein Taterfolg eintritt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 16 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, Drohung oder durch andere erhebliche Sperrungen/Störungen an einer Amtshandlung behindert, wird mit einer Freiheits- und Geldstrafe bestraft.
§ 17 Amtsanmaßung
Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 18 Missbräuchlicher Notruf
Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Eine Notsituation wird wie folgt definiert: Das Leib und Leben einer Person ist unmittelbar in Gefahr, es liegt der dringende Verdacht einer Straftat vor oder es ist notwendig, einen Unfallort zu sichern oder abzusperren.
Es liegt kein Notfall vor, wenn eine Anzeige aufgegeben werden soll, eine Frage besteht oder Ähnliches. Für Sachverhalte, die keinen dringenden Notfall darstellen, sind die Behörden auf der Polizeistelle aufzusuchen.
§ 19 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer unechten oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 20 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 21 Beleidigung
Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Eine solche Beleidigung, die sich gegen Staats- oder Exekutivbeamte richtet, wird strafschärfend in Form einer erhöhten Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
Das Delikt wird nur auf Strafantrag der geschädigten Person verfolgt.
§ 22 Üble Nachrede
Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 23 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Das Delikt wird nur auf Antrag durch die geschädigte Person verfolgt.
Ein Platzverweis kann nur von Personen erteilt werden, denen das Hausrecht obliegt. Ein Platzverweis für öffentliche Einrichtungen gilt für 24h. Dazu zählen LSMD, LSPD, DOJ, und US-MS. Ein Verweis von einem Privatgrundstück hat eine unbefristete Gültigkeit und muss erst vom Besitzer des Grundstücks zurückgenommen werden. Ein Platzverweis gilt ab dem Zeitpunkt, in dem dieser mündlich ausgesprochen wird.
§ 24 Sachbeschädigung
Wer fremde Sachen von Dritten oder staatlichem Eigentum beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Sachbeschädigungen im Privateigentum werden nur auf Antrag verfolgt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet wird, je nach Schwere der Misshandlung, mit Haftstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 25 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht
Fahrerflucht begeht, wer sich unberechtigt von einem Unfallort entfernt, obwohl er an dem Unfall beteiligt war, durch welchen Sach- und/oder Personenschäden entstanden sind. Wer Fahrerflucht begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 26 Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählen die Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen oder Kapuzen. Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung. Weitere Ausnahmen können vereinzelt für eine begrenzte Zeit erteilt werden.
Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Die Exekutivbeamten haben die Befugnis zur Leibesvisitation des Verdächtigen.
§ 27 Verweigerung der Identitätsfeststellung
Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den Exekutivbeamten. Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zum Abschluss der Ermittlung der Identität festzuhalten und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Sollte der Bürger ein Fahrzeug führen, so kann die Exekutive den Führerschein verlangen. Dem Verlangen hat der Bürger Folge zu leisten.
Exekutivbeamte sind ebenfalls verpflichtet, ihre Dienstnummer bekannt zu geben, wenn diese von einem Bürger oder einem Vorgesetzten gefordert wird.
§ 28 Besitz illegaler Gegenstände
Wer illegale Gegenstände (nicht freiverkäuflich in legalisierten Läden), die keine Waffen sind, besitzt, oder diese in einem Fahrzeug oder Lager aufbewahrt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Wer Gegenstände besitzt ohne eine gültige Lizenz für diese zu haben, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Strafschärfend in Form der Straferhöhung ist zu berücksichtigen, wenn eine hohe Menge (ab 5) an illegalen Gegenständen festgestellt wurde. Die Straferhöhung richtet sich nach Maßgabe des Strafkatalogs.
§ 29 Besitz von Schwarzgeld
Der Besitz, die Verwendung, das Herstellen, der Verkauf und der Erwerb von Schwarzgeld oder Falschgeld ist verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Das Schwarzgeld ist einzuziehen und sofort zu vernichten.
Wer nach Abs. 1 eine große Menge Schwarzgeld bei sich führt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Eine große Menge Schwarzgeld liegt ab einer Summe von 30.000 USD vor.
§ 30 Versammlungsverbot
Durch dieses Gesetz wird die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit eingeschränkt.
Unangemeldete öffentlich zugängliche Versammlungen großen Ausmaßes (mehr als 20 Personen) sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet. Solche Versammlungen sind zuvor beim LSPD schriftlich anzumelden und müssen von der LSPD Leitung genehmigt werden.
Unter in Abs. 2 genannte Versammlung sind folgende Veranstaltungen zu verstehen: Neueröffnungen von Unternehmen oder besondere Veranstaltungen für die Freizeitgestaltung der Bürger (z.B. Tuningtreffen, Rekruten, Schulungen etc.)
Private Veranstaltungen, also solche, die nicht öffentlich für die Allgemeinheit zugänglich sind, fallen nicht unter die Anmeldungspflicht.
Findet eine unangemeldete, unerlaubte öffentliche Versammlung statt, so kann das LSPD oder DOJ diese auflösen, sofern ein Anfangsverdacht hinsichtlich der konkreten Begehung von Straftaten, oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegeben ist. Sollten gegen erteilte Auflagen verstoßen werden, kann das LSPD oder DOJ diese Versammlung ebenfalls auflösen.
Unangemeldete öffentliche Versammlungen, die, läge ein Genehmigungsantrag vor, genehmigt werden würden, können nur dann aufgelöst werden, sofern ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der konkreten Begehung von Straftaten, oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gegeben ist. Liegt kein solcher Tatverdacht vor, so ist die Versammlung nicht aufzulösen, sondern lediglich ein Bußgeld auszusprechen.
§ 31 Glücksspiel
Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Wer ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 32 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem unerlaubten Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 33 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer intime oder sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vornimmt, seine intimen Gliedmaßen zeigt, sich öffentlich nackt präsentiert oder sich offensichtlich nur mit Unterwäsche oder einem Bademantel bekleidet, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 34 Sexuelle Belästigung
Wer einer Person sexuelle Äußerungen oder Handlungen entgegenbringt, sodass diese sich belästigt fühlt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 35 Nachstellung
Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 36 Sperrzonen
Folgende Orte sind Sperrzonen: militärisch gekennzeichnete Gebiete, vom DOJ ausgerufene Sperrzonen, Staatsgefängnis
Zuvor genannte Sperrzonen dürfen nur von Mitarbeitern des LSPD, DOJ und nur zu Dienstzwecken betreten werden.
Ausnahmen zum Betreten der Sperrgebiete können nach Antrag an Beamte der Exekutive im hohen Dienst oder durch das DOJ erteilt werden.
Betreten einer Sperrzone ohne eine solche Genehmigung wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet.
Eine Sperrzone kann temporär durch das LSPD benannt werden, wobei das konkrete Gebiet und der Zeitraum der Sperre benannt werden muss.
Insbesondere stellt das Fort Zancudo ein Sperrgebiet dar, das Betreten dieser ist nur befugten Personen gestattet. Wer das Gebiet unbefugt betritt, macht sich des Betretens eines Sperrgebiets strafbar.
§ 38 Falschaussage
Wer einen oder mehrere Angestellte des LSPD oder des DOJ zu einem Sachverhalt wissentlich anlügt und/oder die Wahrheit verdreht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 39 Meineid
Wer vor Gericht oder vor Beamten des DOJ falsch schwört, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 40 Vortäuschen einer Straftat
Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe,
wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 41 Strafvereitelung
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Wer eine Strafvereitelung zugunsten eines nahe Verwandten (Ehegatte, Eltern, Kinder, direkte Geschwister) begeht bleibt straffrei.
§ 42 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§ 43 Gefangenenmeuterei
Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
gewaltsam ausbrechen oder
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 44 Unberechtigte Weitergabe von dienstlichen Geheimnissen
Wer unbefugt interne Informationen oder ein ihm dienstlich anvertrautes Geheimnis, offenbart, das ihm als Amtsträger, Arzt, Psychologe, Rechtsanwalt, Polizist oder US-Marshal anvertraut wurde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 45 Terroristischer Akt
Unter Terrorismus versteht man kriminelle Gewaltaktionen gegen Menschen oder Sachen, Kriegsartige Szenarien sowie Großschadenslagen zur Erreichung eines politischen, religiösen, ideologischen oder materiellen Ziels.
Wer Tötungsversuche auf eine Menschenmasse ausübt, mittels gemeingefährlicher Mittel (z.B. Fahrzeug, Sprengstoff, Hubschrauber ...) wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 46 Selbstjustiz
Wer gesetzlich nicht zulässige Vergeltung im eigenen Namen ausübt, kann mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden.
§ 47 unerlaubter Besitz staatlichen Eigentums
Im staatlichen Eigentum stehen alle Güter, die von den Behörden von San Andreas exklusiv erworben werden.
Der unberechtigte Besitz von staatlichen Gütern ist verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden.
Der Handel mit staatlichem Eigentum ist verboten. Fundsachen, welche den staatlichen Behörden von San Andreas zugeordnet werden können, sind unverzüglich den Beamten der jeweiligen Behörde auszuhändigen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§ 48 Zuwiderhandlung gegen die Verhängung einer Lizenzerteilungs-Sperre
Wer innerhalb einer ihm gegenüber angeordneten Sperrfrist eine neue Waffenlizenz oder einen Führerschein beantragt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Die jeweilige Lizenz wird eingezogen und die Sperre kann um die doppelte Zeit verlängert werden.
§49 Jagdwilderei
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Tierschutzgesetzes
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
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