📄[StPO] Strafprozessordnung

Präambel

  • Es gilt solange die Unschuldsvermutung, wie der Beschuldigte nicht der Tat überführt wurde oder gestanden hat.

  • Ohne eine stichhaltige Beweislage, welche die Tat zweifelsfrei belegen kann, gilt: in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten.

  • Anträge und Stellungnahmen bei einem Richter können mündlich getätigt werden.

A. Verfahrensgrundsätze

§ 1 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

  1. Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor einem Richter zu erklären, oder sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

  2. Lehnt ein Angeklagter den Pflichtverteidiger ab, wird ihm kein neuer zugewiesen und er muss sich selbst um Rechtsbeistand kümmern.

  3. Ein Strafbefehl kann ausgesprochen werden, wenn der Angeklagte unentschuldigt nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint und sich der Sachverhalt eindeutig sowie ohne rechtliche Schwierigkeiten darstellt. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden. Andernfalls kann ein Haftbefehl erlassen werden.

§ 2 Ablehnung eines Richters

  1. Ein Richter kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ob Befangenheit tatsächlich besteht, hat der Justizminister unter Darlegung der Sachlage zu entscheiden.

  2. Der Antrag auf Ablehnung kann vor oder während der Verhandlung kundgetan werden. Werden Anzeichen auf Befangenheit erst während der Verhandlung ersichtlich, so ist die Verhandlung fortzuführen, ein gesprochenes Urteil erhält erst dann die Rechtskraft, wenn durch die nächsthöhere Instanz die Prüfung der Befangenheit durchgeführt und nicht festgestellt wird. Andernfalls findet eine erneute Verhandlung zu selben Bedingungen wie erstinstanzlich statt.

  3. Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.

  4. Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger ohne schuldhaftes Zögern nach Bekanntwerden der möglichen Umstände bzgl. der Befangenheit eingereicht werden.

§ 3 Einspruch, Berufung und Revision

  1. Ein Einspruch kann nur gegen Strafbefehle eingelegt werden, dieses ist binnen 3 Tagen nach Urteilszustellung einzureichen und wird von dem jeweils zuständigen Richter der ersten Instanz bearbeitet.

  2. Mit der Berufung können Strafurteile der ersten Instanz angefochten werden.

  3. Im Unterschied zur Berufung wird bei der Revision das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht mehr statt. Es wird untersucht, ob das Urteil ohne verfahrensrechtlich relevante Fehler zustande kam und das materielle Recht richtig angewandt wurde. Die Zuständigkeit obliegt nur den Ministern.

  4. Anträge auf Berufung und Revision sind binnen 3 Tage, nach Zustellung des Urteils schriftlich einzureichen. Während der Prüfung ist die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt.

§ 4 Schriftverkehr

  1. Der Schriftverkehr im Rahmen eines Strafprozesses ist per E-Mail, CopNetMail zulässig.

  2. An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge und Begründungen sind nur schriftlich zugänglich. Ausnahmen sind möglich, sofern diese aktenkundig gemacht werden.

§ 5 Zeugen

  1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.

  2. Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.

  3. Zeugen müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Verteidigung hingewiesen werden.

§ 6 Recht auf Verteidiger

  1. Jeder Beschuldigte hat zu jeder Zeit das Recht auf juristischen Beistand. Sollte diesem Wunsch durch die Ermittlungsbehörden nicht nachgekommen werden, so liegt eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit vor, sodass etwaig erlangte Beweise im Folgenden unverwertbar werden.

  2. Bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann auf Antrag eine Abtrennung der Verfahren beantragt und getrennt verhandelt werden.

  3. Sollte ein Anwalt sein Mandat niederlegen, hat der Beschuldigte das Recht auf einen neuen Anwalt. Sollte dies während einer laufenden Verhandlung passieren muss sich der Angeklagte bis zum Eintreffen des neuen Anwalts selbst vertreten. Das Gericht hat die Möglichkeit für diese Zeit das Verfahren zu unterbrechen. Ist kein Anwalt verfügbar, so hat er sich selbst zu vertreten.

  4. Berechtigt für den Rechtsbeistand sind Personen mit folgenden Punkten:

    1. Nachweis eines gültigen staatlich anerkannten Abschlusses als Jurist, welcher vom DOJ zugelassen wurde und somit prozessuale Handlungen vor Gericht wirksam wahrnehmen kann (Postulationsfähigkeit).

    2. Handelt es sich um eine Person ohne Postulationsfähigkeit, so kann diese ausnahmsweise die rechtliche Vertretung übernehmen, wenn sie eine staatlich anerkannte Zusatzausbildung in dem jeweiligen von ihr vertretenen Rechtsgebiet vorweisen kann. Eine Vergütung kann nicht verlangt werden, schließt eine Bezahlung jedoch nicht aus.

§ 7 Öffentlichkeit

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung des Urteils und der Beschlüsse, ist öffentlich.

§ 8 Zeugnisverweigerungsrecht

Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:

  1. Der/Die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.

  2. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorge anvertraut wurde.

  3. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist.

  4. Journalisten über ihre Quelle, sofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.

B. Maßnahmen der Behörden

§ 1 Identitätsfeststellung

  1. Jeder Bürger unterliegt der Ausweispflicht und ist verpflichtet auf Nachfragen eines Behördenmitarbeiters sich mit einem rechtskräftigen Ausweisdokument aus zu weisen.

  2. Für Staatsdiener gilt die Ausweispflicht gegenüber den Bürgern.

  3. Ausgenommen hiervon sind Beamte in verdeckten Ermittlungen oder Angehörige von staatlichen Spezialeinheiten (SWAT).

  4. Polizeibeamte müssen sich entweder per Dienstausweis oder per eindeutig zuordenbarer Dienstnummer auszuweisen.

  5. Sollten sich Personen weigern sich auszuweisen, ist es zulässig angemessene Zwangsmittel (Festsetzung) durch die Exekutivbehörde durchzuführen.

  6. Die Behörden haben den betroffenen auf Nachfrage den Grund der Identitätsfeststellung mitzuteilen.

§ 2 Untersuchungshaft

  1. Die Untersuchungshaft ist die Inhaftierung einer Person bei welcher eine vorläufige Festnahme nicht ausreichend ist.

  2. Zwingender Inhalt des Untersuchungshaftbefehls

    1. Eindeutigkeit hinsichtlich des Untersuchungshaftbefehls

    2. Personendaten der zu inhaftierten Person

    3. Grund für die Untersuchungshaft

    4. Die Fallnummer und den bearbeiten Beamten

    5. Beginn und Ende der Untersuchungshaft

    6. Unterschrift des Antragstellers

  3. Die Untersuchungshaft kann auf die Haftzeit bei Verurteilung angerechnet werden. Dies liegt in der Entscheidung des Richters.

  4. Ein Untersuchungshäftling muss nach spätestens 45 Hafteinheiten an den US-Marshal-Service übergeben werden und in das State Prison verbracht werden. Übergangsregelung: solange es kein Prison gibt, ist der US-MS nur zu benachrichtigen und der Häftling im Zellentrakt des PD zu halten.

  5. Bestehen Umstände, das in jedem Falle Fluchtgefahr gegeben ist, so kann ein Antrag auf einen erweiterten Untersuchungshaftbefehl, mit dem Ziel, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung vorgeführt wird (Vorführbefehl) gestellt werden. Die Haft ist in dieser Zeit im State Prison zu verbringen. Eine Entlassung auf Kaution ist in diesem Fall ausgeschlossen. Übergangsregelung: solange es kein Prison gibt, gilt diese Regelung nicht.

§ 3 Haftbefehl zum Antritt der Strafhaft

Der Haftbefehl wird grds. durch einen Richter angeordnet und muss grds. beantragt werden. Ist kein Richter zugegen, kann die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl erlassen. Besteht Gefahr im Verzug und ist weder die Richterschaft, noch Staatsanwaltschaft zugegen, so ist im Einzelfall das LSPD ab Rang eines Captains dazu befugt. Der Haftbefehl ist aktenkundig zu machen und ohne schuldhafte Verzögerung dem DOJ mitzuteilen.

  1. Ein Haftbefehl muss von einem Richter ausgestellt werden, wenn sich eine Person einer Freiheitsstrafe entzieht, akute Flucht-/Verdunklungsgefahr besteht oder gerichtlich auferlegten Auflagen nicht nachkommt. Sollte kein Richter anwesend sein, so darf bei Gefahr in Verzug solch ein Haftbefehl auch vom obersten Staatsanwalt ausgefertigt werden.

  2. Ein Haftbefehl unterscheidet sich vom Untersuchungshaftbefehl in der Form, dass eine sofortige Überführung ins State Prison angeordnet wird. Übergangsregelung bis zur Eröffnung des Prisons: sofortige Überführung in den Zellentrakt des LSPD.

  3. Bei einer Verhaftung muss der Haftbefehl in schriftlicher Form vorliegen.

  4. Zwingend enthalten in einem Haftbefehl muss sein:

    1. Eindeutigkeit auf einen Haftbefehl

    2. Personendaten der zu inhaftierten Person

    3. Die Fallnummer

    4. Haftbefehl Grund

    5. ggf. Beginn und Ende der Haft

    6. Unterschrift des Richters

§ 4 Vorläufige Festnahme

Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn:

  1. Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.

  2. Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.

  3. Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.

  4. Fluchtgefahr der Person besteht.

  5. Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.

  6. Die Gefahr besteht, dass diese Person auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.

  7. Gemeine Gefahr von der Person ausgeht.

  8. Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.

Ihr sind bei oder unmittelbar nach der erfolgten Festnahme (Anlegen der Handschellen, Fesseln) ihre Rechte zu nennen, die Miranda Warnung zu verlesen. Ist es nicht möglich, die Miranda-Warnung uvzgl. zu verlesen, aufgrund von konkreten Umständen, die eine konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Staatsbeamten darstellt, so sind die Rechte im nächstmöglichen Moment ohne schuldhaftes Verzögern zu verlesen.

§ 5 Durchsuchungen

  1. Bei Personen, welche als Täter oder Teilnehmer einer Straftat, Begünstigung, Strafvereitelung oder Verdunkelung der Sachlage verdächtigt werden, kann eine Durchsuchung der Person, Wohnung, Fahrzeuge sowie aller Besitztümer, zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln, durchgeführt werden. Häuser und Wohnungen dürfen nur, durch eine Freigabe des DOJ, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden, wenn begründeter Tatverdacht besteht.

  2. Ein Durchsuchungsbeschluss hat inhaltlich zwingend zu enthalten:

    1. Eindeutigkeit hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses (Aktenzeichen)

    2. Datum der Durchführung der Durchsuchung (zeitlich gebunden)

    3. Personendaten der betroffenen Person (Name, Anschrift)

    4. Grund für den Durchsuchungsbeschluss (Tatverdacht, Verdachtsgrad)

    5. Räumlichkeiten die durchsucht werden dürfen (genaue Bezeichnung)

    6. Aufzufindende Gegenstände (konkret benannt)

    7. Name des Verfügenden (zuständiger DoJ Beamter)

  3. Eine Durchsuchung bedarf einer richterlichen Anordnung oder der Zustimmung der betroffenen Person. Ausnahmen hierfür bilden:

    1. wenn akute Gefahr in Verzug ist

    2. bei Personen und Fahrzeugen bei dringendem Tatverdacht

    3. bei Personen, welcher in unmittelbarer Nähe von Tatorten aufgegriffen werden

    4. der begründete Verdacht auf den Besitz von illegalen Gegenständen besteht

    5. ein ordentlicher Checkpoint der Exekutivbehörden

  4. Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.

  5. Sollte eine Durchsuchung ohne schriftliche Anordnung erfolgen, muss innerhalb von 48 h ein Durchsuchungsbeschluss nachgereicht werden.

  6. Eine unrechtmäßige Durchsuchung hat zur Folge, dass in diesem Rahmen aufgefundene Beweise nicht verwertbar sind.

§ 6 Platzverweise

Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:

  1. Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.

  2. Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für maximal 48 Stunden verbieten.

§ 7 Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln und Gegenständen

  1. Gegenstände, welche als Beweismittel für laufende Ermittlungen sein können, sind von der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

  2. Kann der Besitzer des Gegenstands zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.

  3. Sollten offene Strafen nicht beglichen werden können, dürfen Sachwerte gepfändet werden. Eine Pfändung von Gegenständen kann durch das Gericht angeordnet werden.

§ 8 Beschlagnahme von Fahrzeugen

  1. Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 48h vom PD beschlagnahmt und durchsucht werden .

  2. Die Durchsuchung muss durch einen Richter, Staatsanwalt oder bei Gefahr im Verzug der Chief of Police angeordnet sein. Diese Anordnung darf auch mündlich erfolgen.

  3. Wenn das Fahrzeug, auf Grund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist, kann das Fahrzeug des Täters bis zu 7 Tage beschlagnahmt werden.

C. Ermittlungsverfahren

§ 1 Die Miranda-Warnung

Wortlaut der Belehrung: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können wird Ihnen einer vom Staat gestellt. Sollte kein Anwalt erreichbar sein, müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?“

  1. Jedem Tatverdächtigen ist bei Festnahme/Festsetzung durch die Exekutivbehörde oder Staatsanwaltschaft unmittelbar seine Rechte vorzutragen. Passiert dies nicht, sind alle Anklagen fallen zu lassen. Ist es nicht möglich, die Miranda-Warnung uvzgl. zu verlesen, aufgrund von konkreten Umständen, die eine konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Staatsbeamten darstellt, so sind die Rechte im nächstmöglichen Moment ohne schuldhaftes Verzögern zu verlesen. Delikte, die nach der Verlesung begangen wurden, sind verfolgbar und nicht fallen zu lassen.

  2. Jedem Verhafteten, vorläufig Festgenommenen oder unter Befragung Gestellten ist unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft oder Exekutivbehörde der Grund der Festsetzung oder Befragung zu nennen.

  3. Die Miranda-Warnung muss zweimal vor mindestens einem Zeugen laut verlesen werden, bevor sie als automatisch verstanden gilt.

  4. Alle Aussagen des Beschuldigten haben erst nach der Miranda-Warnung Gültigkeit vor Gericht.

  5. Alle Angaben, Aussagen und Informationen, welche vor der Miranda-Warnung geäußert wurden dürfen nicht verwendet werden.

§ 2 Kaution

  1. Ein Angeklagter hat das Recht gegen Kaution von seiner Festsetzung bis zur Gerichtsverhandlung auf freiem Fuß zu bleiben. Solange von ihm keine Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr ausgeht oder es sich um eine besonders schwere Anklage handelt.

  2. Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 50% der zu erwartenden Gesamtgeldstrafe und ist an den US-Marshal-Service zu entrichten. Übergangsregelung: Solange der US-MS noch nicht etabliert ist, ist die Kaution an das DOJ zu entrichten. Das DOJ kann für den Empfang des Kautionsgeldes einen Beamten beauftragen, der es nach Inempfangnahme sodann weiterleitet.

  3. Erscheint der Angeklagte zu allen Verhandlungsterminen, so erhält er die Kautionssumme im Falle eines Freispruchs zurückerstattet. Ansonsten wird diese der Gesamtgeldstrafe angerechnet.

  4. Bleibt der Angeklagte den Verhandlungen unentschuldigt fern, so fällt die Kaution an den Staat, es kann ein Haftbefehl durch den Richter erlassen werden, aufgrund dessen der Angeklagte durch das LSPD oder den US-MS festzusetzen ist.

  5. Im Falle des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten zur Hauptverhandlung, wird die Gesamtgeldstrafe und Gesamtfreiheitsstrafe verdoppelt.

§ 3 Strafanzeige

  1. Die Anzeige eines Verbrechens, sowie eine Strafanzeige, können schriftlich oder mündlich bei dem LSPD eingereicht werden.

  2. Sollte die Staatsanwaltschaft oder andere Exekutivbehörden Kenntnisse von Straftaten erlangen, sind diese gesetzlich verpflichtet, auch ohne Strafanzeige, eine Ermittlung einzuleiten. Eine Missachtung wird dienstrechtlich verfolgt.

§ 4 Zeugen- und Zeugenschutz

  1. Als Zeuge gilt jeder Bürger welcher in einem Verfahren oder Ermittlungen zur Be- oder Entlastung von Beschuldigten, Informationen, Erlebtes oder Dinge vorzuweisen hat.

  2. Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einer Staatsbehörde zu erscheinen. Ein Fernbleiben ohne ordentliche Abmeldung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

  3. Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern sollten sie sich oder nahe Angehörige (Eltern, Kinder, direkte Geschwister) dadurch belasten. Über dieses Recht müssen Zeugen aufgeklärt werden.

  4. Sollten Zeugen zum angesetzten Termin nicht erscheinen können, besteht für sie die Möglichkeit eine schriftliche Aussage direkt bei einem Anwalt, der Exekutivbehörde oder dem DOJ einzureichen.

  5. Zeugen werden vor ihrer Aussage über ihre Rechten und Pflichten aufgeklärt. Am Ende folgt die Belehrung über die Wahrheitsaussage mit den Worten: „Sie sind Kraft des geltenden Gesetzes verpflichtet die Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen, so wahr Ihnen Gott helfe. Sie haben das Recht zu schweigen, sofern Sie sich oder einen nahen Angehörigen durch Ihre Aussage belasten oder einer Straftat bezichtigen müssten. Wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden haben, antworten Sie mit den Worten: ´Ich schwöre´.“

  6. Hierauf erfolgt die Belehrung über strafrechtliche Folgen bei:

    • Falschaussage

    • unvollständige Aussage

  7. Eine Falschaussage eines im Dienstverhältnis stehenden Beamten bei einer staatlichen Behörde ist strafbar. Eine bewusste Falschaussage mit anschließendem Eid wird als Meineid gewertet.

  8. Wer Zeugen rechtswidrig beeinflusst begeht eine Strafvereitelung.

  9. Personen, welche als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten, können bei begründetem Verdacht einer Gefahr für Leib und Leben unter Zeugenschutz gestellt werden. Zeugenschutz kann durch die Richterschaft oder in Vertretung durch die Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Sofern eine Änderung von Personalien oder Ähnlichem notwendig wird, muss eine Zustimmung aller Behörden erfolgen und beim Justizministerium beantragt und genehmigt werden.

  10. Sollte ein Zeuge die Aussage verweigern, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, kann ein Gericht die Beugehaft verhängen. Diese gilt solange bis der Zeuge bereit ist auszusagen. Die Beugehaft unterliegt der Abwägung der Verhältnismäßigkeit.

§ 5 Informanten

  1. Die Staatsanwaltschaft und ihre Exekutivbehörden haben die Möglichkeit für ermittlungstechnische Aufgaben Informanten einzusetzen.

  2. Dem Informanten kann im Rahmen der Strafverfolgung Zugeständnisse für kleinere Delikte gemacht werden, soweit diese zur Erfüllung seiner Tätigkeit notwendig sind.

  3. Informanten haben sich jederzeit über ihren Mittelsmann zu Anfragen zu äußern und Informationen offenzulegen.

  4. Personen gegen welche strafrechtlich ermittelt wird, können als Informanten, nach erfolgreicher Verfolgung, auftreten und die Staatsanwaltschaft kann in eigenem Ermessen eine Strafmilderung beantragen.

  5. Der Informanten-Status ist zeitlich begrenzt. Entweder bis zum Ende des Falles oder der Ermittlungen. Über das Ende des Informanten-Verhältnisses ist der Informant im Vorfeld zu unterrichten.

§ 6 Sachverhaltsaufklärung

  1. Die Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, sollten ihnen Informationen zu einer Straftat oder einer Strafanzeige vorliegen.

  2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die Aufgabe zur Belastung, sondern auch zu Entlastung von Beschuldigten.

§ 7 Beweise und Beweismittel

  1. Alle relevanten Beweise müssen bis spätestens 24h vor der Verhandlung in der Gerichtsakte hinterlegt sein. Dies stellt sicher das die Unterlagen einer Prüfung der Verfahrensbeteiligten unterzogen werden kann. Sollten Beweise außerhalb dieser Frist erbracht werden, benötigen sie der Zustimmung des Richters.

  2. Die Verteidigung hat das Recht auf komplette Akteneinsicht (Strafakte, Einsatzberichte, Ermittlungsakte), der aktuellen Gerichtsakte, sowie Beweise-/Nachweise, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen.

  3. Für Beweismittel gilt eine saubere Dokumentationspflicht, aus welcher die klare Beweismittelkette hervorgehen muss. Ist die Beweismittelkette fehlerhaft bzw. wurde durchbrochen, so sind diese Beweise nicht zulässig.

  4. Aussagen von Zeugen unter Schutz, Erkenntnisse aus passiven Ermittlungen, sowie geschwärzte Akten können unter Verschluss gehalten werden. Der zuständige Richter hat jederzeit Einsichtsrecht.

  5. Wurden Beweise unrechtmäßig erlangt, so unterliegen diese im Verfahren einem Beweisverwertungsverbot. Diese Beweise dürfen nicht im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt werden. Unrechtmäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Beweise auf rechtswidrige Weise erlangt wurden, wie:

    • durch bewussten Verstoß gegen die Rechtsordnung,

    • durch Folter,

    • durch Vorspiegelung falscher Tatsachen,

    • aufgrund rechtswidriger, unrichtiger Beschlüsse,

    • aufgrund eines Eingriffs in die Intimssphäre,

§ 8 Verfahrenseinstellung

Ein Verfahren kann zu jederzeit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt werden, wenn einer der nachfolgenden Punkte gegeben ist:

  1. der Staatsanwaltschaft liegen eindeutige entlastende Beweise oder der nötige hinreichende Tatverdacht zur Anklage ist nicht gegeben

  2. ein Verfahren aufgrund Geringfügigkeit (unter 20 HE oder Geldstrafe von max. 6.000 USD) vor Gericht nicht verhandelt werden muss

  3. die Verteidigung einen Antrag stellt aus dem hervorgeht, dass das Ermittlungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse bringt und es nach aktuellem Stand zu keiner Anklage kommen wird

  4. die Verteidigung einen zulässigen Deal mit der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wonach der Angeklagte nicht für schuldig gesprochen wird, jedoch seine Schuld nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 9 Außergerichtliche Einigung/Strafbefehl

  1. Straftaten die keine Kapitaldelikte darstellen, können durch einen Strafbefehl durch die Exekutiv-/Ermittlungsbehörden oder Staatsanwaltschaft abgehandelt werden. Dem Verurteilten steht der Einspruch binnen 3 Tagen zu. Dieser muss schriftlich erfolgen und hat zur Folge, dass ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird.

  2. Für den hier ausgestellten Strafbefehl gelten folgende Regeln: Die ausgesprochene Strafe muss schriftlich in der Akte hinterlegt sein und dem Beschuldigten der Strafbefehl ausgehändigt oder in der Strafakte hinterlegt werden.

  3. Ein Staatsanwalt kann einem Beschuldigten die außergerichtliche Einigung (Deal) vorschlagen. Dieser Deal führt grundsätzlich nicht zur Straffreiheit. Ein gerichtliches Verfahren findet nicht mehr statt. Die Staatsanwaltschaft legt die Einigung dem zuständigen Richter vor. Gegen eine außergerichtliche Einigung können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden.

  4. Der Beschuldigte hat das Recht eine außergerichtliche Einigung abzulehnen. In diesem Fall läuft das Verfahren nach den normalen Bestimmungen.

§ 10 Einstellung - Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

  1. Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

  2. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

    1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

    2. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen,

    3. eine entsprechende Therapie anzutreten.

  3. Die Einstellung der Tat hat zur Folge, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als bestraft gilt. Es ist kein Urteil zu verfassen.

D. Hauptverhandlung

§ 1 Gerichtsordnung

  1. Ein Gerichtsverfahren muss zeitnah (binnen 5 Tagen Terminfestlegung, binnen 7 Tagen Hauptverhandlung) nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung stattfinden.

  2. Bei einem Verfahrensfehler ist, nach Ermessen, die Verhandlung neu anzusetzen und zu prüfen ob ein anderer Richter (nach Verfügbarkeit) eingesetzt werden sollte, oder das Verfahren einzustellen ist. Das bisherige Urteil ist bei einer Neuaufnahme, bis zur Beendigung des neuen Verfahrens ausgesetzt. Bei Neuaufnahme des Verfahrens kann eine erneute Untersuchungshaft angeordnet werden.

  3. Grundlage eines Verfahrens ist die erhobene Anklage. Im Strafrecht ist die Anklage von der Staatsanwaltschaft zu erheben.

  4. Vor Gericht gilt eine angemessene Kleidung. Richter, Staatsanwälte und Anwälte gilt ein formeller Kleidungsstil. Dem Richter obliegt es Personen aufgrund unangemessenen Kleidungsstil aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen.

  5. Vor Beginn der Gerichtsverhandlung ist auf die Gerichtsordnung hinzuweisen, sowie auf das Abnehmen von Brillen, Hüten und anderweitigen Gesichtsbedeckungen, soweit diese nicht medizinisch verordnet sind. Der Richter kann jederzeit die medizinische Anordnung einfordern. Ebenfalls sind Handys aus- oder stumm zu schalten.

  6. Bei Nichteinhaltung der Gerichtsordnung kann der Richter die Person des Gerichtssaals verweisen.

§ 2 Ablauf des Strafgerichtsverfahren

  1. Eröffnung des Verfahrens durch den vorsitzenden Richter ggf. mit Nennung der Verfahrensnummer, aktuellen Uhrzeit und Datum.

  2. Anwesenheitskontrolle (Staatsanwaltschaft, Angeklagter, ggf. Anwalt, Geschworenen (Schöffen), ggf. Zeugen)

  3. Vor der Anklageverlesung müssen alle Zeugen außerhalb des Gerichtssaals sein.

  4. Verlesung der Anklageschrift. (Tatvorwürfe und Darstellung des Sachverhaltes)

  5. Stellungnahme des Angeklagten oder der Verteidigung für den Angeklagten.

  6. Befragung des Angeklagten durch den Richter (1) die Staatsanwaltschaft (2) zu allen Tatbeständen. Der Angeklagte kann sich einlassen, ein Geständnis ablegen und sich für schuldig bekennen oder schweigen.

  7. Beweisaufnahme Alle Beweise die für oder gegen die Tat des Angeklagten sprechen, sind aufzuführen. Eine Zeugenvernehmung findet in der Reihenfolge Richter (1), Staatsanwaltschaft (2), Verteidigung (3), statt. Rückfragen können im Anschluss gestellt werden.

  8. Bei der Vorlage eines Beweismittels kann der Staatsanwalt oder Verteidiger Rückfragen stellen.

  9. Für die Vorbereitung der Plädoyers kann die Verhandlung auf Antrag für bis zu 5 min pro Angeklagten, maximal aber 15 min unterbrochen werden.

  10. Nach Fortsetzung der Verhandlung hält die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer und stellt einen Antrag auf Verurteilung / Teil-Verurteilung / Freispruch.

  11. Anschließend hält die Verteidigung ihr Plädoyer und stellt einen Antrag auf Verurteilung / Teil-Verurteilung / Freispruch.

  12. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Er kann sich dem Gesagten seines Verteidigers anschließen oder selbst noch sprechen.

  13. Richter kann sich zur Urteilsfindung ggf. mit den Geschworenen (Schöffen) zurückziehen, max. 10 Minuten.

  14. Geschworenen (Schöffen) stimmen ab, ob sie die Tat für erwiesen halten oder nicht.

  15. Die Urteilsverkündung findet durch den Richter statt. Der Urteilstenor wird in der Strafakte festgehalten. \

§ 3 Befangenheit

  1. Sollte Besorgnis bestehen dass ein Richter befangen ist, kann beim DOJ ein schriftlicher Antrag auf Ablehnung des Richters gestellt werden.

  2. Sollte ein Antrag gestellt werden, gelten folgende Regelungen:

    1. Ein Richter darf nur Handlungen vornehmen, welche keinen Aufschub dulden.

    2. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Befangenheit. Im Anschluss daran ist die Verhandlung weiter fortzuführen.

    3. lst ein anderer Richter zugegen, übernimmt er die Verhandlung.

  3. Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn:

    1. er selbst Opfer der Straftat ist.

    2. er Ehepartner, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist.

    3. er mit dem Verletzen oder Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist.

    4. er in diesem Fall als Zeuge oder Sachverständiger auftritt.

  4. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 4 Geschworene (Schöffen)

Sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleiden.

§ 5 Auskunft

Der Beschuldigte und Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichts Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma und seinen Sitz anzugeben.

Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben bleibt dem Gericht vorbehalten. Es kann dazu bei der Regierung konkrete Auskunft einholen.

E. Rechtsmittel gegen Urteil und Strafbefehl

§ 1 Einspruch

  1. Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, welches unabhängig des Grundes eingereicht werden kann. Ein Einspruch muss schriftlich begründet, innerhalb von 72h beim DOJ eingereicht werden.

  2. Einspruch kann gegen:

    1. Strafbefehle

    2. Entscheidungen von Richter, welche kein Urteil sind

    3. Haft- und Untersuchungshaftbefehle bei groben Formfehlern eingereicht werden.

  3. Sollte dem Einspruch stattgegeben werden:

    1. Wird das Verfahren neu verhandelt.

    2. wird das Verfahren eingestellt.

    3. wird der Einspruchsgrund korrigiert.

  4. Der Einspruch ist immer bei der nächsthöheren Instanz, als der Einspruchsgrund ausstellenden Instanz einzureichen.

§ 2 Berufung

  1. Das Rechtsmittel der Berufung, kann gegen Urteile des Gerichts eingelegt werden, wenn:

    1. ein Gesetz oder Gesetzesgrundsatz in der Urteilsfindung falsch angewandt wurde.

    2. bewiesen werden kann, dass Beweismittel, die dem Urteil zu Grunde lagen, illegal beschafft wurden.

    3. Bei groben Formfehlern während des Gerichtsverfahrens.

  2. Wird die Berufung anerkannt, wird sie von der anerkennenden Instanz neu verhandelt.

  3. Eine Berufung durch den Staat ist ausgeschlossen.

  4. Gegen ein Urteil vom Obersten Richter findet keine Berufung statt.

§ 3 Freiheitsstrafe

Allgemeines

Ein Häftling des State Prisons kann während seiner Haftzeit Arbeitsdienste verrichten.

Haftantritt

  1. Tätern, denen ein Hafttermin verhängt wird, haben diesen anzutreten. Der Hafttermin wird bei der Urteilsverkündung angegeben. Es obliegt den Exekutivbehörden, die Haftantrittstermine bekanntzugeben.

  2. Ein Täter, welcher anderen Personen Schaden zugefügt hat, mit und ohne Waffen, oder eine besonders schwere Straftat begangen hat, muss seine Strafe direkt nach der Verkündung antreten.

  3. Sollte ein verurteilter Täter in dem Zeitraum zwischen Verurteilung und Haftantritt weitere Straftaten begehen, so werden diese während dem Verbüßen der bestehenden Haftstrafe verhandelt und gegebenenfalls direkt angehängt.

  4. Sollte ein Häftling nicht zu seinem Haftantritt erscheinen, wird die bestehende Geld- und Haftstrafe um 100% erhöht und eine Fahndung auf diesen ausgeschrieben.

  5. Ausnahmen können durch das Gericht entschieden werden.

Bewährung

  1. Straftaten unterhalb 60 Hafteinheiten können bei der Verurteilung durch das Gericht insgesamt zur Bewährung ausgesetzt werden.

  2. Ein Antrag auf vorzeitige Entlassung auf Bewährung kann von einem Anwalt oder dem Verurteilten in schriftlicher Form an das DOJ gestellt werden.

  3. Es können bei Bewährung auch Bewährungsauflagen vom Gericht verhängt werden. Sollten diese Auflagen nicht eingehalten werden, wird die ausgesprochene Strafe durch Haftzeit vollzogen.

Ersatzfreiheitsstrafe

Kann ein Verurteilter seine Geldstrafe nicht bezahlen mangels Vermögen, so kann die Geldstrafe in Haftzeit umgewandelt werden, bis zur Gesamthafthöhe von 120 Hafteinheiten (Gesamtgeldstrafe : 200 = Haftstrafe in Einheiten). Die noch ausstehende Geldstrafe muss bezahlt werden, wobei eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann. Im Falle des Ausbleibens der Zahlung, wird der Geldbetrag automatisch im Rahmen der Vollstreckung vom Bankkonto eingezogen. Übergangsregelung: Im Falle des unentschuldigten Ausbleibens der Zahlung, wird der Verurteilte zur Fahndung ausgeschrieben, sodann die Geldstrafe + 100% dieser vollstreckt.

§ 4 Verjährung

Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Urteile bzgl. Kapitaldelikte verjährt nicht. StVO-Vergehen verjähren nach 4 Wochen.

§ 5 Tilgung von Strafen

  1. Eine Strafe gilt als getilgt, wenn sie vollständig verbüßt wurde. Der Akteneintrag, welchem kein Kapitaldelikt zugrunde liegt, kann auf Antrag hin durch den Verurteilten oder seinen Rechtsbeistand gelöscht werden, wenn seit der Verurteilung und Vollstreckung der jeweiligen Tat ein unter Abs. 3 definierter Zeitraum vergangen ist und seitdem keine weiteren Straftaten begangen wurden.

  2. Kapitaldelikte oder Kapitalverbrechen sind die Verbrechen, bei denen das Opfer zu Tode gekommen ist, oder bei denen der Täter versucht hat, das Opfer zu töten, wie insbesondere: Mord, Totschlag, fahrlässiger Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge. Diese können nicht aus den Akten gelöscht werden.

  3. Auf Antrag, nach einem straffreien Zeitraum von 3 Monaten seit der jeweiligen Tat, können Akteneinträge betreffend folgender, auch versuchter, Delikte gelöscht werden: Raub, Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Menschenhandel, schwere Körperverletzung, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Falschaussage, Meineid, Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung, Gefangenenbefreiung, Gefangenenmeuterei, Terroristischer Akt. Im Übrigen können Akteneinträge betreffend der nicht genannten Delikte auf Antrag, nach einem straffreien Zeitraum von 1 Monat seit der jeweiligen Tat, gelöscht werden.

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